Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einzelfall, in dem einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert die Denkmaleigenschaft fehlt.
1. Das Denkmalschutzgesetz stellt ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG dar, das die Wechselwirkung zwischen dem staatlichen Denkmalschutzauftrag einerseits und der Kirchenfreiheit andererseits angemessen berücksichtigt und in seinen Auswirkungen gegenüber den Kirchen hinreichend bestimmt ist.
2. Dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wird durch den normierten Vorrang "gottesdienstlicher Belange" gegenüber den Interessen staatlicher Denkmalpflege Rechnung getragen.
3. Es bleibt grundsätzlich den Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften überlassen, verbindlich festzustellen, was "gottesdienstliche Belange" im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG sind. Den Gerichten kommt insoweit lediglich die Kompetenz zu, den Sachverhalt festzustellen und die kirchlichen Vorgaben auf ihre Plausibilität zu überprüfen.