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Denkmalbereich

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 192/07 vom 20.02.2008

1. Steht auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass der Einbau von Betonverbundpflaster denkmalrechtswidrig und die Verwendung von Natursteinpflaster zumutbar ist, kann sich der Betroffene im nachfolgenden Verfahren auf Beseitigung des Betonpflasters bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht darauf berufen, die Behörde habe kein "schlüssiges Denkmalkonzept" und hätte bei ihrer Ermessensentscheidung (nochmals) sein Interesse an der Verwendung des eingebauten (rutschfesteren) Pflasters berücksichtigen müssen.

2. Es bleibt offen, ob der Austausch von zu DDR-Zeiten verlegten Betonplatten durch Betonverbundpflaster mit Natursteinvorsatz als "Beschädigung" eines Denkmalbereichs im Sinne von § 9 Abs. 8 DenkmSchG LSA angesehen werden kann und die Behörde als "minus" zur "Instandsetzung auf andere vorgeschriebene Weise" lediglich die Entfernung des nicht denkmalgerechten Pflasters verfügen darf.

3. Die Generalklausel des § 4 Abs. 1 DenmkmSchG LSA umfasst die Befugnis, die Beseitigung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals zu dem Zweck anzuordnen, einen unter Denkmalschutzgesichtspunkten formell und materiell rechtmäßigen Zustand zu erreichen.

4. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht von vorn herein unzulässig. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 B 13.04 vom 08.11.2006

Bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat", sondern auch beschränkt auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile zu beantworten. Schutzmindernde Vorbelastungen durch andere Bestandteile des Bauwerks sind dabei nicht zu berücksichtigen, solange sie sich nicht auf die von den beabsichtigten Änderungen betroffenen Bauteile auswirken.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 454/00 vom 14.10.2004

1. Im Denkmalschutzrecht ist die (negative) Feststellungsklage zulässig, wenn ein Objekt (nur nachrichtlich) in das Denkmalverzeichnis eingetragen ist.

2. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setzt neben der Denkmalfähigkeit auch die Denkmalwürdigkeit voraus. Letztere liegt vor, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die Erhaltung rechtfertigt.

3. Geschichtlich bedeutsam ist ein Denkmal, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht.

Für eine städtebauliche Bedeutung reicht nicht aus, dass das Denkmal das Erscheinungsbild der Stadt lediglich mitprägt.

Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung erfordert ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität.

4. Die Denkmalfähigkeit entfällt, sobald das Objekt entweder rettungslos abgängig ist oder nach seiner Wiederherstellung nur noch eine Kopie des Originals wäre.

5. Die Denkmalwürdigkeit verlangt, dass die besondere Bedeutung des Denkmals durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist.

6. Für die Anerkennung als Denkmal spielt die Frage der Zumutbarkeit eines Erhaltungsaufwands keine Rolle.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 3 A 248/99 vom 20.11.2002


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