Dem Eigentümer eines Kulturdenkmals steht gegen benachbarte Baumaßnahmen - über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus - kein subjektives Recht auf Beachtung der Denkmalschutzbelange zu.
1. Die vom Landesgesetzgeber mit der Streichung des früheren § 10 Abs. 7 DenkmSchG LSA a. F. vorgesehene Gleichstellung der öffentlichen Hand mit Privaten bedeutet, dass für juristischen Personen des öffentlichen Rechts - unabhängig davon, ob sie sich auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen können - für die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen an einem Denkmal die gleichen Maßstäbe gelten wie für private Eigentümer, sie also keine besondere, über die privaten Eigentümerpflichten hinausgehende Pflicht zur Erhaltung von Baudenkmalen haben.
2. Auch wenn sich der Eigentümer nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, sondern nur die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten hat, ist die Zumutbarkeit der Erhaltung anhand einer objektbezogenen Vergleichsberechnung sowie unter Berücksichtigung des Ranges des Kulturdenkmals zu beurteilen. In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können.
3. Es ist zwar grundsätzlich Sache des Denkmaleigentümers, zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA) ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Denkmalbehörde, ohne Mitwirkung des Eigentümers Nutzungskonzepte allein zu dem Zweck zu entwickeln, die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands beantworten zu können. Legt der Eigentümer ein solches Konzept nicht vor, bedeutet dies aber nicht, dass die Denkmalbehörde ohne weiteres die wirtschaftliche Zumutbarkeit unterstellen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nach jahrlangen, letztlich aber erfolglos gebliebenen Bemühungen der Behörde um ein denkmalverträgliches Nutzungskonzept abzeichnet, dass zwar Nutzungsmöglichkeiten für das Objekt bestehen, diese aber aller Voraussicht nach unwirtschaftlich sein werden.
4. Die Anordnung denkmalrechtlicher Erhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer (Minimal-)Sicherung eines Baudenkmals kann für den Eigentümer zwar auch dann wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die zukünftige Nutzung des Baudenkmals noch nicht abschließend geklärt ist und sich weitere Sanierungsmaßnahmen abzeichnen, dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Hand bereit ist, das Denkmal zu erwerben, zu sanieren und einer - gegebenenfalls nicht Kosten deckenden - Nutzung zuzuführen. Der für eine Sicherung des Denkmals notwendige Aufwand darf aber nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks bzw. des bei einer Veräußerung erzielbaren Kaufpreises stehen.
1. Liegen gewichtige Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 ThürDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes vor, steht die Erteilung der Genehmigung zum Abriss eines Kulturdenkmals im pflichtgemäßen Ermessen.
2. Eine Kommune kann sich trotz der in Art. 30 Abs. 2 ThürVerf, § 1 Abs. 2 ThürDSchG geregelten Erhaltungspflicht, darauf berufen, dass die Erhaltung eines Kulturdenkmals im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG wirtschaftlich unzumutbar ist.
3. Steht ein Kulturdenkmal nicht in privatem, sondern in öffentlichem Eigentum, führt die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht dazu, dass die Abrissgenehmigung erteilt werden muss. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt als abwägungserheblicher Belang in die Ermessensentscheidung einzustellen. Auch die Planungshoheit einer Kommune ist ein abwägungserheblicher Belang.
1. Ein regionaler Raumordnungsplan darf die Zielaussage enthalten, dass bestimmte landschaftsprägende Kulturdenkmäler mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind.
2. Ein Bebauungsplan, der in einem Gewerbegebiet die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes vorsieht, kann wegen der damit verbundenen optischen Beeinträchtigung eines benachbarten Kulturdenkmals gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.
Restaurierungsarbeiten an Gebäuden in der Form von Ausbesserungsarbeiten mittels Mörtel und Putzes sind bauliche Leistungen im Sinne der bautarfvertraglichen Bestimmungen. Das gilt auch, wenn derartige Arbeiten an Denkmälern durchgeführt werden.
1. Auch für Anlagen der Windenergie gilt der Grundsatz der "größtmöglichen Schonung des Außenbereichs".
2. Ein Vorhaben ist "raumbedeutsam", wenn es eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung hat.
3. Das "Regionale Entwicklungsprogramm" für den Regierungsbezirk Dessau ist nichtig.
4. Einer Windenergieanlage kann neben landesrechtlichem Denkmalschutz auch Denkmalschutz als öffentlicher Belang i. S. des Planungsrechts entgegen stehen.
5. Der öffentliche Belang "Denkmalschutz" steht nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das zu beurteilende Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört.
1. Wird der bestimmende Schriftsatz per FAX übermittelt, so ist es nicht als Verschulden des Anwalts anzusehen, wenn das Fax-Gerät des Gerichts nicht funktionsfähig ist.
2. Ein Verstoß gegen das Beweisrecht liegt nicht vor, wenn das Gericht nicht förmlich über einen nur schriftlich angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrag nicht entschieden hat.
3. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung Gutachten berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind.
4. In Sachsen-Anhalt besteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes; sie ist nicht abhängig von der nur nachrichtlichen Eintragung in das Denkmalverzeichnis.
Das gilt auch nach neuem Recht; denn dass der Betroffene eine Entscheidung der Behörde durch Verwaltungsakt verlangen kann, macht die bloße Nachricht über die Eintragung zu keiner konstitutiven Regelung über die Denkmaleigenschaft.
5. Für die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals (wirtschaftlich) zumutbar ist, wird nicht nur auf die Fläche abgestellt, auf der das Denkmal steht, sondern auf die Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt.
6. Dafür, ob die Belastung zumutbar ist, kommt es auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Davon ist erst auszugehen, wenn der Verpflichtete von seinem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann.
1. Im Denkmalschutzrecht ist die (negative) Feststellungsklage zulässig, wenn ein Objekt (nur nachrichtlich) in das Denkmalverzeichnis eingetragen ist.
2. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setzt neben der Denkmalfähigkeit auch die Denkmalwürdigkeit voraus. Letztere liegt vor, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die Erhaltung rechtfertigt.
3. Geschichtlich bedeutsam ist ein Denkmal, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht.
Für eine städtebauliche Bedeutung reicht nicht aus, dass das Denkmal das Erscheinungsbild der Stadt lediglich mitprägt.
Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung erfordert ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität.
4. Die Denkmalfähigkeit entfällt, sobald das Objekt entweder rettungslos abgängig ist oder nach seiner Wiederherstellung nur noch eine Kopie des Originals wäre.
5. Die Denkmalwürdigkeit verlangt, dass die besondere Bedeutung des Denkmals durch bestimmte Fakten erwiesen, in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder mindestens nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Betrachter anerkannt ist.
6. Für die Anerkennung als Denkmal spielt die Frage der Zumutbarkeit eines Erhaltungsaufwands keine Rolle.
Aufwendungen für archäologische Grabungen auf einem Baugrundstück, die die Denkmalbehörde im Vertrauen auf eine vom Investor in Aussicht gestellte, aber nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bindend zugesagte Kostenübernahme erbringt, kann sie grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) noch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
1. Wer die Zerstörung eines Bodendenkmals beantragt und genehmigt erhält (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG), ist auch dann für die Dokumentation verantwortlich (§ 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG), wenn das Bodendenkmal zunächst unerkannt und unvermutet war.
2. § 9 Abs. 3 LSA-DenkmSchG schließt Dokumentationspflichten aus Anlass späterer Genehmigungen nicht aus.
3. Der Rechtsbegriff des "archälogischen Kulturdenkmals" (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LSA-DenkmSchG) setzt nicht voraus, dass das Denkmal schon bekannt ist, mag auch dessen Erhaltung erst nach seiner Entdeckung durchgesetzt werden können.
4. Die Bauleitplanung ersetzt eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG erforderliche Zerstörungsgenehmigung nicht.
5. "Veranlasser" i. S. des § 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG ist, wer die "letzte Ursache" setzt. Mehrere Veranlasser haften als Gesamtschuldner.
1. Sog. Investorenverträge, in denen sich die Denkmalfachbehörde verpflichtet, anlässlich eines privaten Großprojektes auf archäologisch "belastetem" Gelände innerhalb bestimmter Frist eine Flächengrabung durchzuführen und abzuschließen, und der Investor im Gegenzug eine bestimmte finanzielle Beteiligung verspricht, sieht das rheinland-pfälzische Denkmalschutz- und -pflegegesetz zwar nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Der Grundsatz, dass die Ausgabenlast der Aufgabenlast folgt, gilt nicht für das Verhältnis eines Hoheitsträgers zu Privaten.
2. Bei der Festlegung der vom Investor zu übernehmenden Gegenleistung darf auf einen Erfahrungssatz der Denkmalfachbehörde zurückgegriffen werden, wonach in dem betreffenden Bereich bestimmte Grabungskosten je Quadratmeter Grabungsfläche normalerweise anfallen.
1. Ein Gebäude kann auch dann denkmalwürdig sein, wenn es sich in einem schlechten Erhaltungszustand befindet.
2. Der schlechte Erhaltungszustand von Gebäuden rechtfertigt es nicht, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung hinter dem privaten Interesse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten an ihrem Abriss zurückstehen zu lassen, wenn der schlechte bauliche Zustand der Gebäude und der daraus resultierende erhöhte Kostenaufwand für ihre Instandsetzung im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der ihm durch § 11 HDSchG auferlegten Erhaltungspflicht nicht nachgekommen ist und mit der Behörde getroffene Absprachen zur Abdichtung und Sicherung der Baulichkeiten nicht beachtet hat.