JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Denkmal
| Rechtsgebiete: | VwGO, DSchPflG |
| Schlagworte: | Denkmal, Denkmalzone, Denkmalschutz, Kulturdenkmal, Eigentümer, Eigentum, Erhaltungspflicht, Investitionen, Einschreiten, Umgebung, Erscheinungsbild, Denkmalwert, Fahrsilo, Recht, Abwehrrecht, subjektives Recht, objektives Recht, Rechtsverletzung, öffentliches Interesse, Gemeinwohl, Sozialbindung, Klagebefugnis |
| Stichwort: | Denkmal |
| Leitsatz: | Dem Eigentümer eines Kulturdenkmals steht gegen benachbarte Baumaßnahmen - über die im Eigentumsrecht wurzelnden Ansprüche hinaus - kein subjektives Recht auf Beachtung der Denkmalschutzbelange zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10076/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, SäHO |
| Schlagworte: | Denkmal, Subvention, Rücknahme, Vertrauensschutz, Nutzlose Aufwendung |
| Stichwort: | Denkmal |
| Leitsatz: | Der Rücknahme eines Zuwendungsbescheides stehen Vermögensdispositionen nicht entgegen, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 538/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, DenkmSchG LSA |
| Schlagworte: | Denkmal, Erhaltung, Zumutbarkeit, wirtschaftliche |
| Stichwort: | Denkmal |
| Leitsatz: | 1. Die vom Landesgesetzgeber mit der Streichung des früheren § 10 Abs. 7 DenkmSchG LSA a. F. vorgesehene Gleichstellung der öffentlichen Hand mit Privaten bedeutet, dass für juristischen Personen des öffentlichen Rechts - unabhängig davon, ob sie sich auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen können - für die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen an einem Denkmal die gleichen Maßstäbe gelten wie für private Eigentümer, sie also keine besondere, über die privaten Eigentümerpflichten hinausgehende Pflicht zur Erhaltung von Baudenkmalen haben. 2. Auch wenn sich der Eigentümer nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, sondern nur die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten hat, ist die Zumutbarkeit der Erhaltung anhand einer objektbezogenen Vergleichsberechnung sowie unter Berücksichtigung des Ranges des Kulturdenkmals zu beurteilen. In aller Regel ist danach eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. 3. Es ist zwar grundsätzlich Sache des Denkmaleigentümers, zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA) ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Denkmalbehörde, ohne Mitwirkung des Eigentümers Nutzungskonzepte allein zu dem Zweck zu entwickeln, die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands beantworten zu können. Legt der Eigentümer ein solches Konzept nicht vor, bedeutet dies aber nicht, dass die Denkmalbehörde ohne weiteres die wirtschaftliche Zumutbarkeit unterstellen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nach jahrlangen, letztlich aber erfolglos gebliebenen Bemühungen der Behörde um ein denkmalverträgliches Nutzungskonzept abzeichnet, dass zwar Nutzungsmöglichkeiten für das Objekt bestehen, diese aber aller Voraussicht nach unwirtschaftlich sein werden. 4. Die Anordnung denkmalrechtlicher Erhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer (Minimal-)Sicherung eines Baudenkmals kann für den Eigentümer zwar auch dann wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die zukünftige Nutzung des Baudenkmals noch nicht abschließend geklärt ist und sich weitere Sanierungsmaßnahmen abzeichnen, dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Hand bereit ist, das Denkmal zu erwerben, zu sanieren und einer - gegebenenfalls nicht Kosten deckenden - Nutzung zuzuführen. Der für eine Sicherung des Denkmals notwendige Aufwand darf aber nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks bzw. des bei einer Veräußerung erzielbaren Kaufpreises stehen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 358/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürDSchG |
| Schlagworte: | Abriss, Denkmal, Erlaubnis, Anspruch, Ermessen, Erhaltungspflicht der Kommunen, Zumutbarkeit, Planungshoheit |
| Stichwort: | Denkmal |
| Leitsatz: | 1. Liegen gewichtige Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 ThürDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes vor, steht die Erteilung der Genehmigung zum Abriss eines Kulturdenkmals im pflichtgemäßen Ermessen. 2. Eine Kommune kann sich trotz der in Art. 30 Abs. 2 ThürVerf, § 1 Abs. 2 ThürDSchG geregelten Erhaltungspflicht, darauf berufen, dass die Erhaltung eines Kulturdenkmals im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürDSchG wirtschaftlich unzumutbar ist. 3. Steht ein Kulturdenkmal nicht in privatem, sondern in öffentlichem Eigentum, führt die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht dazu, dass die Abrissgenehmigung erteilt werden muss. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt als abwägungserheblicher Belang in die Ermessensentscheidung einzustellen. Auch die Planungshoheit einer Kommune ist ein abwägungserheblicher Belang. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 717/06 | |
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