Erfolgt der Verkauf eines PKWs durch Auswahl und Vertragsschluß vor Ort gegen eine nur geringe Anzahlung in bar, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begründung zu bejahen, dass auch der Restkaufpreis später bei Abholung des Fahrzeugs in bar übergeben wurde.