Wer längere Zeit Vorstandsmitglied eines Vereins ist und (auch) für die Zwecke einer Gruppierung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG tätig ist (hier: die PKK/ihre Nachfolgeorganisationen), unterstützt und fördert diese, sodass eine Einbürgerung ausscheidet.