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BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 72.04 vom 27.06.2004

Rechtsgebiete:GG, WVG, VwGO
Schlagworte:Wasserverband, Verbandsversammlung, funktionale Selbstverwaltung, Demokratieprinzip, demokratische Legitimation, demokratische Repräsentation, Berufsgruppe, hauptberufliche Landwirte, Verbandsbeitrag, Verbandssatzung, Beitragsmaßstab, Flächenanteil, Einwohneranteil, Willkürverbot, Anteil befestigter Flächen, Beitragssatz, Beitragskalkulation, Schätzung, Haushaltsplan, Jahresrechnung, Aufklärungspflicht, Überraschungsentscheidung, rechtliches Gehör
Stichwort:demokratische Repräsentation
Leitsatz:Mit dem Demokratieprinzip kann es vereinbar sein, in der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes vorzuschreiben, dass ein bestimmter Anteil der von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter der Berufsgruppe der hauptberuflichen Landwirte angehören muss; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden die betreffenden Vertreter selbst frei auswählen können, ohne durch verbindliche Vorschlagsrechte der Berufsgruppe eingeengt zu sein, und außerdem kommunalrechtliche Weisungsrechte auch gegenüber diesen Vertretern bestehen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 ff.).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 72.04




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