Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).
Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es, kommunale Wählergruppen bei der Aufstellung von Reservelisten für die Landschaftsversammlung eines nordrheinwestfälischen Landschaftsverbandes gegenüber politischen Parteien wegen eines organisationsspezifischen Merkmals zu benachteiligen. Ein Zusammenschluss örtlicher Wählergruppen in Form eines Verbändeverbandes kann deshalb eine Wählergruppe im Sinne der Landschaftsverbandsordnung sein.
Für die mittelbar gewählten Mitglieder einer Landschaftsversammlung ist die unmittelbare demokratische Legitimation der sie wählenden Ratsmitglieder der Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbandes als demokratische Legitimation ausreichend.
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Landesrecht einem Landesverband örtlicher Wählergemeinschaften die Beteiligung an der Aufstellung von Reservelisten für die Landschaftsversammlung mit der Begründung verweigert, dass in diesem Verband auf örtlicher Ebene konkurrierende Wählergruppen Mitglieder sein können.
1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.
2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.
3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.
4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.
5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.
1. § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA lässt ausdrücklich zu, dass die Verbandssatzung abweichend von Abs. 1 vorsehen kann, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 Verf LSA werden hierdurch nicht verletzt.
2. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA können die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden. Die Regelung der einheitlichen Stimmabgabe ist nicht zwingend an das in § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG LSA vorgesehene imperative Mandat gebunden, das im Übrigen nach der Sonderregelung in § 157 Abs. 1 Satz 5 WG LSA keine Anwendung findet, wenn der Vertreter in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt.
1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.
2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.
3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.
4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages beruht auf dem Recht der Kreistagsabgeordneten zur Fraktionsbildung und ist nicht davon abhängig, dass ein bestehender Fraktionsstatus entzogen wird; diese Frage ist auch für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Fraktionsmindeststärke nicht maßgeblich.
2. Die in § 26 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 HKO gewählte Regelungstechnik einer gesetzlich festgesetzten Mindestfraktionsstärke von zwei Kreistagsabgeordneten mit einer ortsrechtlichen Erhöhungsmöglichkeit widerspricht weder dem Gleichheitssatz noch dem Übermaßverbot noch dem Demokratieprinzip oder dem Minderheitenschutz (vgl. dazu auch die Parallelentscheidung im Verfahren 8 N 2136/06).
3. Die Rahmenvorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 HKO enthält einen Regelungsauftrag an die Kreistage auch hinsichtlich einer früher festgesetzten Fraktionsmindeststärke.
4. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke unterliegt nicht deshalb einem Missbrauchsverdacht, weil sie nach einem Streit über den bisherigen Fraktionsstatus einer Minderheit erfolgt ist.
5. Eine für einen Kreistag von 71 Mitgliedern auf vier Kreistagsabgeordnete festgesetzte Fraktionsmindestgröße verstößt nicht gegen das Übermaßverbot und den Minderheitenschutz, sondern hält sich im Rahmen der auf Bundes- und Landesebene sowie im kommunalen Bereich anerkannten Größenordnung.
6. Die zu Gunsten politischer Minderheiten erfolgte Abschaffung der 5 %-Sperrklausel und die Einführung des Panaschierens und des Kummulierens im hessischen Kommunalwahlrecht stellen - neben der Größe des kommunalen Vertretungsorgans - einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Beurteilung einer Fraktionsmindeststärke im kommunalen Bereich Hessens dar.
7. Die nur mittelbar an den Fraktionsstatus anknüpfenden Folgeregelungen, wie etwa über die Besetzung von Ausschüssen, über das Antrags- und Rederecht oder die finanzielle Unterstützung, sind nicht Streitgegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages.
Der Ausbau von Gemeindestraßen nach dem Kommunalabgabengesetz kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens im Sinne des § 17 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO sein.
Die der ARGE nach § 123 a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung zugewiesenen Beamten und Angestellten des Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme an der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.
1. Die Einigung hinsichtlich der Bestellung der weiteren Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat den Charakter einer Abstimmung, nicht einer Wahl. Es reicht aus, wenn die Einigung im Kreis der anwesenden Gemeinderäte und des Bürgermeisters erzielt wird.
2. Ist die Verbandsversammlung eines Zweckverbands mangels uwirksamer Bestellung der weiteren Vertreter eines Verbandsmitglieds nicht fertig zusammengesetzt, kann sie nicht rechtmäßig handeln.
3. Entscheidungen einer Verbandsversammlung sind rechtswidrig, wenn an der Beschlussfassung Personen mitgewirkt haben, die nicht wirksam zu (weiteren) Vertretern eines Verbandsmitglieds bestellt wurden. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Stimmabgabe auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat.
4. Entsendet eine Mitgliedsgemeinde mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung, darf der Bürgermeister für die weiteren Vertreter nicht mit abstimmen.
5. Ein mehrfaches Stimmrecht in der Verbandsversammlung kann in der Verbandssatzung nur für einzelne, nicht für alle Verbandsmitglieder vorgesehen werden.
1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum.
2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.
1. Nach der Wertung des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung bemessen sich die Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei einem Rechtsanwalt, der vorwiegend als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist, nicht nach der Summe seines Arbeitseinkommens oder -entgeltes, sondern nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen.
2. Bei dieser Gesetzeslage überschreitet es die Grenzen der autonomen Rechtsetzungsbefugnis des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, wenn dieses die Beitragsbemessungsgrundlage kraft Satzungsrechts auf sämtliche Einkünfte aus juristischer Tätigkeit erstreckt.
Mit dem Demokratieprinzip kann es vereinbar sein, in der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes vorzuschreiben, dass ein bestimmter Anteil der von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter der Berufsgruppe der hauptberuflichen Landwirte angehören muss; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden die betreffenden Vertreter selbst frei auswählen können, ohne durch verbindliche Vorschlagsrechte der Berufsgruppe eingeengt zu sein, und außerdem kommunalrechtliche Weisungsrechte auch gegenüber diesen Vertretern bestehen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 ff.).
Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist mit Bundesverfassungsrecht vereinbar. Ihr liegt das Regelungskonzept zu Grunde, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein - und zwar unabhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes - verbunden sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -).
1. Das demokratische Prinzip verlangt nicht, daß der polizeiliche Vorbefehl bzw. Einsatzbefehl für Großveranstaltungen (hier Heilig-Rock-Wallfahrt in Trier) von vornherein mitbestimmungsfrei bleibt.
2. Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts und die Entscheidung, auf die die Abweichungsrüge gestützt wird, zu derselben Rechtsvorschrift ergangen sind; dies gilt auch für eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit, wenn nach dem betreffenden Landespersonalvertretungsgesetz die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden ist.
Beschluß des 6. Senats vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 -
I. VG Mainz vom 28.10.1997 - Az.: VG 5 K 940/96.MZ -
II. OVG Koblenz vom 11.09.1998 - Az.: 5 A 10255/98.OVG -
Die Amtswalter in Kollegialorganen der Wasserverbände bedürfen mehrheitlich einer organisatorisch-personellen demokratischen Legitimation zur Ausübung von Staatsgewalt, wenn Aufgabe der Selbstverwaltungskörperschaft Pflege und Erhalt des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes "Wasser" für eine gesamte Region und nicht nur die Regelung der eigenen Angelegenheiten der Mitglieder ist.
Beschluß des 6. Senats vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 1.97 -
I. VG Gelsenkirchen vom 11.09.1992 - Az.: VG 15 K 3322/91 -
II. OVG Münster vom 09.06.1995 - Az.: OVG 25 A 3875/92 -
Die Amtswalter in Kollegialorganen der Wasserverbände bedürfen mehrheitlich einer organisatorisch-personellen demokratischen Legitimation zur Ausübung von Staatsgewalt, wenn Aufgabe der Selbstverwaltungskörperschaft Pflege und Erhalt des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes "Wasser" für eine gesamte Region und nicht nur die Regelung der eigenen Angelegenheiten der Mitglieder ist.
Beschluß des 6. Senats vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 2.97-
I. VG Gelsenkirchen vom 11.09.1992 - Az.: VG 15 K 3323/91 -
II. OVG Münster vom 09.06.1995 - Az.: OVG 25 A 3868/92 -