Aus einer Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Stichwort "Inanspruchnahme aus der Bürgschaft" geht nicht hervor, dass die Zahlungsaufforderung Fälligkeitsvoraussetzung sein soll, wenn die Klausel gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthält, ab welchem Zeitpunkt die Gläubigerin an den selbstschuldnerischen Bürgen herantreten kann (gegen OLG München WM 2006, 1813).
Zur Frage der Verjährungsvoraussetzungen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB in Überleitungsfällen: Die Berechnung des Laufs der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (n.F.) erfolgt ohne Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.