1. Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist bereits dann statthaft, wenn der Berufungskläger einen nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässigen Berufungsgrund schlüssig vorträgt.
2. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen, wenn ein rechtzeitig angekündigter Sachantrag in der mündlichen Verhandlung
a) durch Anträge ergänzt wird, die ausschließlich den weiteren Gang des Verfahrens betreffen, oder
b) ohne Änderung des sachlichen Gehalts in eine dem jeweiligen Verfahrensstand angemessene prozessuale Form gekleidet wird.
3. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann bei erneuter Säumnis des Beklagten auch dann durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Kläger einen Zahlungsantrag statt des nach der Verfahrenslage allein in Betracht kommenden Antrages auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides angekündigt hat.