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dem ursprünglich ein Arbeitsverhältnis vorgeschaltet war

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LAG-HAMM – Beschluss, 2 Ta 286/06 vom 12.01.2007

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Rechtsweg: keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht, hier: Vereinbarung über die Abwicklung des beendeten Geschäftsführeranstellungsvertrages, dem ursprünglich ein Arbeitsverhältnis vorgeschaltet war
Stichwort:dem ursprünglich ein Arbeitsverhältnis vorgeschaltet war
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 2 Ta 286/06




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