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dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 37.06 vom 15.03.2007

Rechtsgebiete:AusglLeistG
Schlagworte:Ausgleichsleistung, Unwürdigkeit, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, Berechtigter, Anspruchsteller, Erbe, Durchgangserbe, Zwischenerbe, Zwischenglied in der Erbenkette, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten
Stichwort:dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten
Leitsatz:Eine Ausgleichsleistung kann nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG verweigert werden, wenn ein Ausschlusstatbestand allenfalls durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 37.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 13.06 vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:AusglLeistG
Schlagworte:Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Unwürdigkeit, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, nationalsozialistisches System, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer, Rüstungsbetrieb, Rüstungsproduktion, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Haager Landkriegsordnung, Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, Kriegsgefangenenkonvention, Ausgleichsleistung
Stichwort:dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten
Leitsatz:Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 13.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 38.05 vom 28.02.2007

Rechtsgebiete:AusglLeistG
Schlagworte:Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Unwürdigkeit, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, nationalsozialistisches System, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer, Rüstungsbetrieb, Rüstungsproduktion, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Haager Landkriegsordnung, Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, Kriegsgefangenenkonvention, Strafgefangene, KZ-Häftlinge, Ausgleichsleistung
Stichwort:dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten
Leitsatz:Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 38.05

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 36.05 vom 14.12.2006

Rechtsgebiete:AusglLeistG
Schlagworte:Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, erhebliches Vorschubleisten, Nationalsozialismus, NSDAP, SA, Gauredner, SA-Sanitäts-Standartenführer, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Erbgesundheitsgericht, Erbgesundheitslehre, Sterilisation, Zwangssterilisation, Unfruchtbarmachung, Erbkrankheit, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Ausgleichsleistung, Unwürdigkeit, Ausschluss, Ausschlusstatbestand
Stichwort:dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten
Leitsatz:In der langjährigen Tätigkeit als Gauredner der NSDAP liegt ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen ist nicht Voraussetzung für die Erheblichkeit des Vorschubleistens.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 36.05


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