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dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 18 Sa 366/01 vom 24.08.2001

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers, Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen
Stichwort:dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen
Leitsatz:1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vorschrift nur noch aus wichtigem Grund kündbar, so ist an den wichtigen Grund kein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen als im Normalfall des § 626 Abs. 1 BGB (gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B I 1 der Gründe).

2. Da sich der tarifliche Kündigungsschutz bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung materiell-rechtlich nicht zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt, braucht der Arbeitgeber diesen dem Betriebsrat jedenfalls dann nicht mitzuteilen, wenn er sich vom Arbeitnehmer aufgrund des Kündigungssachverhaltes mit sofortiger Wirkung trennen möchte.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 18 Sa 366/01




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