1. Der Entgeltpflicht nach § 13a BWG unterliegen auch Grundwasserentnahmen zum Zweck der Haltung des Grundwasserstandes im Zusammenhang mit Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG. Auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung des entnommenen Grundwassers kommt es nicht an.
2. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG ist nicht als umfassender Privilegierungstatbestand für Ausbauvorhaben an oberirdischen Gewässern zu verstehen, der ggf. auch der landesrechtlichen Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts entgegensteht, sondern hat lediglich den Zweck einer Befreiung vom Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis in Fällen, die ohnehin der Planfeststellung unterliegen.