Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern --zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto-- für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.).
Fortführung des BFH-Urteils vom 12. Januar 2006 V R 3/04 (BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479).
Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forderungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 160, 107).
1. Bei einer Rechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts kann die Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht. Vermittelt der rechtsverletzende Gegenstand trotz einer sehr weitgehenden Nachbildung einen abweichenden optischen Eindruck, ist ein prozentualer Abschlag von dem Verletzergewinn vorzunehmen.
2. Ohne Auswirkungen auf die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns ist der Umstand, dass auf Grund ihres ästhetischen Eindrucks urheberrechtlich geschützte Gebrauchsgegenstände (hier: Kinderhochstuhl) auch auf Grund von technisch-funktionalen Aspekten erworben werden, die nicht am Urheberrechtsschutz teilnehmen. Jedenfalls dann, wenn die Verletzung technischer Schutzrechte und die daraus drohende Gefahr einer (doppelten) Inanspruchnahme nicht konkret dargelegt wird, besteht keine Veranlassung, den herauszugebenden Verletzergewinn entsprechend zu vermindern, und zwar auch nicht um den Anteil inzwischen gemeinfrei gewordener Schutzrechte.
3. Beansprucht der Verletzer den Abzug ihm erwachsener Gemeinkosten von dem herauszugebenden Verletzergewinn, so hat er die insoweit angefallenen Kosten (und gegebenenfalls die sich hierauf beziehenden Unterlagen) substantiiert in einer Weise darzulegen, die es dem Verletzten ermöglicht, Anlass, Art und Umfang der geltend gemachten Kostenpositionen selbst unmittelbar nachzuvollziehen. Mit der Offenbarung dieser Unterlagen allein gegenüber einem von ihm eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsunternehmen genügt der Verletzer seinen Darlegungspflichten auch dann nicht, wenn der Gutachter renommiert ist und - allerdings ohne Offenbarung des zu Grunde liegenden Tatsachenmaterials - zu nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt.
Bankübliche Geschäfte i.S. von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991 sind Bankgeschäfte i.S. von § 1 KWG, die ihrer Art nach denen entsprechen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Es sind dies auch Geschäfte, die mit konzernabhängigen Tochtergesellschaften getätigt werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind (Abweichung von Tz. 70 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1995, 25, 176).
Die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei einem Teilurteil entfällt, wenn das Gericht bei einfacher Streitgenossenschaft Anspruchsvoraussetzungen verneint, die allein einen Streitgenossen betreffen.
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
1. Verwendet eine Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernimmt?
2. Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder --jedenfalls auch-- um Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG, die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen des Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall vor?
2. Auslegung des zwischen der Unternehmensgruppe T. und den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten geschlossenen Sozialplans bei Eigenkündigung - Begriff der Veranlassung aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen.
3. Werden Aufgaben, die bisher in einem der Unternehmen der Unternehmensgruppe ausgeführt wurden, von einem anderen Unternehmen übernommen, ist eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin auch dann nicht vom Arbeitgeber aufgrund von beabsichtigten Stilllegungen von Betriebsstätten/-teilen veranlasst, wenn kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB anzunehmen ist.
Ein an einem Auseinandersetzungsanspruch bestelltes Pfandrecht entsteht erst mit Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Es ist daher nicht insolvenzfest, wenn die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses auf der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners beruht.
2)
Eine Gesellschaft, deren Forderungen gegen einen Gesellschafter bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen fällig geworden sind, kann gegen den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters aufrechnen. §§ 54 KO, 95 InsO sind insoweit im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar.