1. Zur Darlegungslast im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess.
2. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die berechtigte Zweifel an der Richtigkeit von Stimmrechtsmitteilungen von nach §§ 21 ff WpHG Meldepflichtigen begründen, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nicht zu Nachfragen bezüglich der Stimmrechts- und Zurechnungsverhältnisse von Aktionären verpflichtet.
3. Für die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschluss über ein "Delisting" bedarf es keines Vorstandsberichts über das Abfindungsangebot und auch nicht dessen Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer (Anschluss BGHZ 153, 47 - Macrotron).