1. Die Grundsätze zur "Anlagestimmung" finden im Rahmen der deliktischen Haftung für falsche Ad-hoc-Mitteilungen keine Anwendung. Die Ursächlichkeit der falschen Meldung für den Anlageentschluss muss anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
2. Die sich aus §§ 826, 31 BGB ergebende Haftung der AG für falsche Ad-hoc-Mitteilungen geht dem Grundsatz der Kapitalerhaltung (§ 57 Abs. 1 AktG) vor. Die Haftung der AG ist nicht auf ihr freies Kapital beschränkt.
3. Derartige Ansprüche sind nicht allein deshalb wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu kürzen, weil der Anleger ein "hochspekulatives Papier" erworben hat.