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Deliktsanspruch

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 41/07 vom 06.03.2008

1. Die in Art. 1 § 1 Ziff. 2 a SchlichtG HE landesrechtlich vorgeschriebene Schlichtung für Ansprüche wegen Überhang gemäß § 910 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung, die aus dieser Bestimmung erwachsen wird.

2. Die ohne die vorherige Durchführung der obligatorischen Schlichtungsverfahren erhobene Klage ist auch dann vom Berufungsgericht als unzulässig abzuwenden, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Ausführungen zu der angenommenen Zulässigkeit der Klage enthält.

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