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LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 Sa 87/07 vom 05.02.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Delegierung, Direktionsrecht, Hospitation, Vertragsauslegung
Stichwort:Delegierung
Leitsatz:1. Wer das Direktionsrecht im Arbeitsverhältnis ausübt, ist im Regelfall als Arbeitgeber anzusehen. Will derjenige, der das Direktionsrecht ausübt, geltend machen, eine andere Person sei Arbeitgeber, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsgeschäftlichen Grundlagen der Übertragung des Direktionsrechts vom Vertragsarbeitgeber auf ihn. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wird der, der das Direktionsrecht ausübt, wie ein Arbeitgeber behandelt, der die Vergütung zu leisten hat ; ist deren Höhe nicht bestimmt, ist § 612 BGB anzuwenden.

2. Daher kann die Universitätsklinik Vergütungsanspruche des von ihr beschäftigten Zahnarztes nicht allein mit dem Argument abwehren, der Zahnarzt habe selber eine Bescheinigung vorgelegt, nach der er noch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Zahnarzt stehe und diesem die zeitweise Tätigkeit seines Arbeitnehmers an der Universitätsklinik bekannt sei. Denn aus einer solchen Bescheinigung lässt sich nicht ableiten, dass der andere Zahnarzt (Vertragsarbeitgeber) nicht nur auf die Ausübung seines Direktionsrecht verzichtet hat, sondern das Direktionsrecht zur Ausübung zeitweise auf die Universitätsklinik übertragen wollte. Eine solche Auslegung liegt schon deshalb fern, weil er dann zur weiteren Vergütungszahlung verpflichtet wäre, ohne den Gegenwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu erhalten.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 Sa 87/07




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