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Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 3.05 vom 16.03.2006

Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, WHG, AbfG, UmwG 1969, UmwG 1994, AktG 1965, BGB
Schlagworte:Altlast, Abraumhalde Kalibergwerk, (Abschluss-)Betriebsplan, Entlassung aus der Bergaufsicht, Grundwasserverunreinigung, Duldung, Legalisierungswirkung, Haftungsbeschränkung, Gesamtrechtsnachfolge, Verursachungsbeitrag, Rückwirkung, echte, unechte, Rechtswirkung, deklaratorische, konstitutive, Polizeipflicht, abstrakte und konkretisierte, Vertrauensschutz, verfassungskonforme Auslegung, Ermessensfehler, Störerhaftung, höchstpersönliche, Sanierungsplanung, Vorbehalt des Gesetzes, zivilrechtlicher Rechtsnachfolgetatbestand
Stichwort:deklaratorische
Leitsatz:Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.

Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 3.05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 594/04 vom 22.03.2005

Rechtsgebiete:KAG, VwGO
Schlagworte:Beitragspflicht, sachliche : Entstehen, Eigentum, Teilungsvertrag, notarieller, Eigentumsänderung, Ausführungsanordnung, bodenrechtliche, Grundbuch-Eintragung, deklaratorische, Vorteil, In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit, Graben, Grundstück, gemeindeeigenes, Landesstraße, Zufahrt, Platz, Eckgrundstück
Stichwort:deklaratorische
Leitsatz:1. Maßgeblich ist die Eigentumslage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

Ein vorher abgeschlossener notarieller Vertrag, welcher die Teilung des Grundstücks vorsieht, bewirkt noch keine beachtliche Rechtsänderung, solange diese nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Die "Ausführungsanordnung" im Bodenordnungsverfahren bewirkt bereits selbst die Rechtsveränderung (§ 61 LwAnpG); das Grundbuch wird lediglich deklaratorisch berichtigt.

2. Einen beitragsrechtlichen Vorteil haben auch Anliegergrundstücke, die von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, sofern dieser zumutbar überwunden werden kann.

3. Ein Grundstück, das die ausgebaute Verkehrsanlage über ein Gemeinde-Grundstück erreichen kann, das einem Wasserlauf dient, der dort aber verrohrt ist, hat einen beitragsrechtlichen Vorteil.

Bei einer solchen Lage ist davon auszugehen, dass das Grundstück "auf Dauer" gesichert erreicht werden kann.

4. Hinsichtlich der Höhe wirkt sich ein Fehler der Beitragsberechnung nicht aus, wenn Umstände, welche den Beitragssatz mindern (Einbeziehung weiterer bevorteilter Grundstück), durch andere kompensiert werden, welche den Beitragssatz erhöhen (Abzug von Eckgrundstücks-Flächen).

5. Liegt ein Grundstück an einem (gemeindlichen) Platz, welcher an eine Landesstraße grenzt und wird es mit dieser durch eine Zufahrt über diesen Platz verbunden, so wird der Vorteil, das öffentliche Straßennetz zu benutzen, durch die Landesstraße und nicht durch den Platz vermittelt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 594/04


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