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Deichverband

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 62.06 vom 06.12.2006

Bei der Bemessung von Deichbeiträgen, deren Belastungswirkung für die Abgabenschuldner objektiv betrachtet sehr geringfügig ist, kann die Anknüpfung an die festgeschriebenen Einheitswerte der deichgeschützten Grundstücke eine Entscheidung des Landesgesetzgebers sein, die unter Beachtung des Gleichheitssatzes weiterhin gerechtfertigt ist (im Anschluss an BFH, Urteil vom 2. Februar 2005 - II R 36/03 - BFHE 209, 138 <140 f.> zur Grundsteuer).

Der Landesgesetzgeber handelt im Rahmen seines willkürfreien Ermessens, wenn er die Eigentümer der deichgeschützten Grundstücke zu Zwangsmitgliedern eines Deichverbandes macht, der die ihm aufgetragenen Aufgaben durch eine von diesen Mitgliedern zu tragende Umlage (Deichlast) finanziert.

Wenn lediglich das Land Niedersachsen eine mit der Deichpflicht verbundene Deichlast kennt, stellt die daraus resultierende Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern in anderen Bundesländern schon deswegen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil der Landesgesetzgeber nur in seinem jeweiligen Kompetenzbereich verpflichtet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 <371> und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 <351>).

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 2.06 vom 30.08.2006

Wasser- und Bodenverbände können die Finanzierung ihrer Sachaufgaben auf einen Förderverband (§ 2 Nr. 14 WVG) übertragen. Ein solcher Verband darf aber keinen Zweck verfolgen, der über die Unterstützung der einzelnen Mitgliedsverbände bei der Erfüllung ihrer eigenen Sachaufgaben hinausgeht, wie z.B. die Organisation des Finanzausgleichs zwischen den Mitgliedsverbänden (im Anschluss an das Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN 5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LC 22/04 vom 29.06.2006

Die Bemessung des Deichverbandsbeitrages nach den Einheitswerten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke ist rechtlich nicht zu beanstanden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 KN 52/04 vom 08.09.2004

Deichverbände nach dem Nds. Deichgesetz unterliegen nicht den Regelungen des Wasserverbandsgesetzes

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 CN 2.02 vom 11.12.2003

Das Wasserverbandsgesetz enthält keine abschließende Regelung, die es den Ländern verwehrt, die Grenzen des durch Sperrwerke und Deiche geschützten Gebietes als Anknüpfungspunkt für die materielle Deichpflicht der betroffenen Eigentümer durch Verordnung zu bestimmen oder zu ändern.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 3372/01 vom 19.12.2002

Hat ein Sperrwerk den bisherigen Hauptdeichen an dem Tidefluss die Aufgabe, bestimmte Tiden und vor allem Sturmfluten abzuwehren, abgenommen, so hängt es von den örtlichen Gegebenheiten und dem vorgeschriebenen Betrieb des Sperrwerks ab, welche Funktion die bisherigen Hauptdeiche nunmehr wahrzunehmen haben. Für die rechtliche Einordnung dieser Deiche kommt es entscheidend auf deren überwiegende Bedeutung an.

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