Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer Treppe an einem Deich sowie einer Anordnung zum Rückbau der Treppe.
1. Die Verbandsklage nach §§ 44 Abs. 2 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremNatSchG setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Das Verfahren muss ein Vorhaben betreffen, das eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) bewirkt.
Eine Plangenehmigung begründet nach dem BremNatSchG kein Verbandsklagerecht.
2. Eine Aufschüttung im Außendeichsbereich ist weder ein Deich oder Damm noch eine andere Anlage im Sinne von § 119 Abs. 1 BremWG.
1. Ein Sondergebiet "Kur" kann auch dann festgesetzt werden, wenn dort erheblichen Umfangs "nur" gewohnt werden soll. Es ist nicht erforderlich, dass die ein Kurgebiet ausmachenden Einrichtungen alle in diesem Sondergebiet vorhanden sind.
2. Zum Schutz von Deichen und Dünen.
3. Zur Behandlung des verstärkten Verkehrsaufkommens, das mit der Einrichtung eines Sondergebietes "Kur" verbunden ist.