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Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 22.00 vom 05.04.2001

Leitsätze:

Eine im Zuge der Enteignung eines staatlich verwalteten Grundstücks festgesetzte Geldentschädigung, die mit grundpfandrechtlich gesicherten Aufbaukrediten verrechnet wurde, ist keine im Rahmen des Ablösebetrags anzusetzende staatliche Ausgleichsleistung oder Entschädigung i.S. von § 18 Abs. 5 Satz 1 VermG.

Der Berechtigte hat eine solche Geldentschädigung bei Rückübertragung des Grundstücks auch dann gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 4 VermG an den Entschädigungsfonds herauszugeben, wenn für die vom staatlichen Verwalter bestellten Aufbaugrundschulden infolge nach § 18 Abs. 2 VermG vorzunehmender Abschläge kein Ablösebetrag festzusetzen ist.

Urteil des 7. Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 -

I. VG Dresden vom 28.07.99 - Az.: VG 4 K 156/96 -

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