Der Verweis in § 17 Abs. 7 Satz 2 KiBeG auf § 17 Abs. 4 KiBeG ist keine Anspruchsgrundlage für Pauschalen, sondern regelt lediglich die Verfahrensweise hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf den Defizitausgleich in derselben Weise wie die Abschlagszahlungen auf Pauschalen i. S. des § 17 Abs. 1 (Landespauschale) und Abs. 2 (Pauschale des örtlichen Trägers der Jugendhilfe) KiBeG.
Wird ein Krippenkind in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde betreut, so ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber der aufnehmenden Gemeinde dann nicht gem. § 17 Abs. 5 Satz 1 KiBeG i. d. F. v. 31. März 1999, GVBl. LSA 125 zum zwischengemeindlichen Defizitausgleich verpflichtet, wenn das Kind in einer Einrichtung der Wohnsitzgemeinde hätte betreut werden können.
Für die Befreiung vom Defizitausgleich ist es unerheblich, ob die auswärtige Betreuung auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gem. § 5 SBG VIII zurückgeht.