Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungskomponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich nach Maßgabe der BarwerVO in eine dynamische Rente umzurechnen (§ 1587a Abs. 4 i.Vm. Abs. 3 Nr. 2 BGB)