Weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden.
Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen unterliegen dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes. Inhaltlicher Prüfungsmaßstab ist das Alimentationsprinzip im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
Die Verletzung des Alimentationsprinzips kann nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Sie hat nicht zur Folge, dass gesetzliche Absenkungs- und Kürzungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes nichtig oder unanwendbar sind.