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Deckelung Gegenstandswert

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 999/09 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:RVG, RVG VV
Schlagworte:Beigeordneter Rechtsanwalt, Mehrvertretungszuschlag, Deckelung Gegenstandswert
Stichwort:Deckelung Gegenstandswert
Leitsatz:1. Vertritt der beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, ohne dass dieselbe Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 RVG vorliegt, und überschreiten die zusammengerechneten Streit- bzw. Gegenstandswerte die Obergrenze des § 49 RVG in Höhe von 30.000,- EUR, so erhält er in Bezug auf die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 Anl. 1 RVG den Mehrfachvertretungszuschlag nach VV Nr. 1008 Anl. 1 RVG in entsprechender Anwendung.

2. Maßgeblich für die Berechnung ist allein der 30.000,- EUR übersteigende und ausgefallene Teilstreit- bzw. Teilgegenstandswert. Die anzusetzende Zahl der Zuschläge richtet sich nach der Zahl der Auftraggeber, die nicht von dem Wert von 30.000,- EUR erfasst werden.

3. Eine entsprechende Anwendung auf die Terminsgebühr VV Nr. 3202 ist nicht möglich.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 999/09




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