Zu den Voraussetzungen, unter denen sich einem Vertrag über die Veräußerung eines Unternehmens durch die Treuhandanstalt (heute: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) eine Pflicht zur Duldung der Rückübertragung von Teilen des erworbenen Vermögenswerts entnehmen lässt, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Duldungsverpflichtung i.S. des § 3 c Abs. 1 Satz 1 VermG enthält.
1. Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates der belegenden Sache für Klagen auf Grundbuchberichtigung (Zustimmung zur Löschung der Grundschuld) gegeben.
2. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein.
3. Kreditverträge sind als Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zu qualifizieren, wenn es sich nicht um Verbraucherkredite handelt.
Eine vor dem 1. Juli 1990 nach den Vorschriften der Umwandlungsverordnung erklärte und zur Eintragung im Handelsregister angemeldete Umwandlung eines VEB in eine GmbH ist auch dann wirksam, wenn die Registereintragung erst nach In-Kraft-Treten des Treuhandgesetzes erfolgte und eine Wirtschaftseinheit betraf, die der gesetzlichen Umwandlung nach diesem Gesetz nicht unterfiel.
Eine "Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Auf den Restitutionsausschließungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ("Betriebsnotwendigkeit") kann sich nur eine durch Umwandlung entstandene Treuhandkapitalgesellschaft berufen, nicht auch ein Unternehmen, das von ihr einen restitutionsbehafteten Vermögensgegenstand - ohne daran bisher Eigentum erlangt zu haben - gekauft hat.
Urteil des 3. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 -
I. VG Berlin vom 16.09.1998 - Az.: VG 1 A 545.94 -
1. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG über eine auszugleichende wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bezieht sich auf das zurückzugebende Unternehmen in seiner bei der Rückgabe vorhandenen rechtlichen Gestalt.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG anzunehmen ist, sondern setzt als bloße Rechtsfolgenregelung für ihren Anwendungsbereich eine solche wesentliche Verschlechterung voraus.
Urteil des 7. Senats vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 14.98 -
I. VG Leipzig vom 13.03.1998 - Az.: VG 1 K 203/95 -
Der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG) kommt Unternehmen nicht zugute, die sich in Liquidation befinden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Dies gilt auch im Falle der Veräußerung restitutionsbelasteter Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Fortführung einzelner Betriebsteile "asset deal".
Die Veräußerung begründet einen Erlösauskehranspruch des Restitutionsberechtigten nach § 13 Abs. 2 VZOG.
Urteil des 3. Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 -
I. VG Berlin vom 02.10.1996 - Az.: VG 15 A 314.95 -