1. Die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung statuierte kein zusätzliches Genehmigungserfordernis zu einer Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten nach dem DDR-Gewerbegesetz (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 12. März 1999 - 6 U 195/97 - GRUR 2000, 533).
2. Zur räumlichen Fortgeltung einer solchen Gewerbeerlaubnis.
Ein "hängendes" (schwebendes) Grundstückserwerbsgeschäft im Sinne des Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB darf nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG als unwirksam bewertet werden, solange eine sowohl nach der DDR-GVVO als auch nach der GVO erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht endgültig versagt worden ist und noch in rechtlich zulässiger Weise erteilt werden kann, sofern dem Geschäft im Übrigen kein Unwirksamkeitsgrund (Nichtigkeitsgrund) anhaftet.