1. Hat ein Arbeitnehmer in einer Zeugnisberichtigungsklage, die sich auf zwei Einzelpunkte beschränkt, zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung in Fettdruck den Satz eingefügt: "Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses vor", und haben die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Zeugnis mit den in der Berichtigungsklage geltend gemachten Änderungen neu erteilt werde, steht der Geltendmachung weiterer inhaltlicher Berichtigungswünsche der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.
2. Der Hilfsantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Fall, dass ein zwischen den Parteien neben dem Zeugnisberichtigungsrechtsstreit anhängiger Bestandsschutzstreit zugunsten des klagenden Arbeitnehmers ausgehe, ist unzulässig, weil er von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird.