Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs", für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.
Ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück im Rahmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ein Gebäude errichtet oder verändert wird, ist Unternehmer, auch wenn er die Baumaßnahme nicht selbst betreibt.
Macht ein deutscher Kläger gegen ein österreichisches Time-Sharing-Unternehmen (in der Rechtsform eines Vereins) die Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlage (im Vertrag als Kaufpreis bezeichnet) mit der Behauptung geltend, der Beitrittsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig und ihm stehe deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, so ist für diese Klage gem. Art. 5 lit. a EuGVVO ein deutsches Gericht örtlich zuständig.
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Wohnrechts richtet sich nach dem Löschungsinteresse des Klägers. Sofern das dingliche Wohnrecht nicht einem mietähnlichen Dauerwohnrecht gleichkommt, ist das Löschungsinteresse in Anlehnung an § 9 ZPO zu schätzen.
Die Verwaltung bereits fertig gestellter fremder Gebäude ist als Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1991 anzusehen, auch wenn diese Gebäude vom Grundstücksunternehmen nicht selbst errichtet worden sind (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 30. Juli 1969 I R 21/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629; gegen Abschn. 62 Abs. 1 Nr. 2 Satz 21 GewStR 1990/Abschn. 60 Abs. 1 Nr. 3 Satz 18 GewStR 1998).
1. Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.
2. Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrechte nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit mit der Nutzungsbefugnis eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muß notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.
3. Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht an dieser Terrasse nicht eingeräumt ist.
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG nicht ermächtigt, ohne Beschluß der Wohnungseigentümer Klage auf Rückzahlung des Lohnes gegen einen früheren Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erheben.
Aktenzeichen: 9 AZR 83/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. August 1998
- 9 AZR 83/97 -
I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 2 Ca 434/95 -
Urteil vom 17. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 13 Sa 55/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996
Der Nutzungsberechtigte aus einem im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Vertrag, mit dem ihm durch einen staatlichen Verwalter gegen Hinterlegung eines Geldbetrages ein bebautes Grundstück zur lebenslänglichen Wohnnutzung überlassen wurde (sog. Überlassungsvertrag), war 1991 nicht dessen wirtschaftlicher Eigentümer. Aufwendungen des Nutzungsberechtigten auf das Gebäude sind deshalb nicht nach 7 FördG begünstigt.
FördG § 7
A0 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1
Urteil vom l. Oktober 1997 - X R 91/94
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 921)