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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 165/07 vom 12.09.2007

Rechtsgebiete:LSA-BauO
Schlagworte:Bestandsschutz, Dauerwohnnutzung, Genehmigungsfähigkeit, Nutzungsänderung, Nutzungsuntersagung, Streitwert, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Dauerwohnnutzung
Leitsatz:1. In der Person des Betroffenen begründete Umstände können auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem bauaufsichtlichen Einschreiten in aller Regel nicht entgegenstehen; sie sind bei den Modalitäten des Einschreitens, etwa bei der Bestimmung der Frist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu berücksichtigen.

2. Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vornimmt, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Einem Bauherrn soll grundsätzlich nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können. Ein möglicher Irrtum des Bauherrn über die Genehmigungspflichtigkeit seines Vorhabens ist rechtlich unbeachtlich, da jeden Bauherrn die Sorgfaltspflicht trifft, sich vor Baubeginn über die Genehmigungspflichtigkeit und -fähigkeit seines Vorhabens zu erkundigen.

3. Der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.

4. Eine Dauerwohnnutzung hat eine andere rechtliche Qualität als eine auf bestimmte Zeiten im Jahr begrenzte Nutzung. etwa während der Freizeit oder zu Erholungszwecken.

5. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung.

6. Bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Untersagungsverfügung ist im Falle formeller Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens die Genehmigungsfähigkeit nur dann von Bedeutung, wenn sie sich geradezu aufdrängt bzw. offensichtlich ist (st. Rspr. d. Senats).
7. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im Verfahren erster Instanz genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.

8. Zum Streitwert bei einer Nutzungsuntersagung
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 165/07




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