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Dauerverwaltungsakt

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2852/08 vom 28.07.2009

1. Der Einsatz eines Medi-Terminals zur Ausgabe von Arzneimitteln durch einen mit dem Kunden nur über Bild- und Tonleitung verbundenen Apotheker als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke stellt neben der Zulassung eines "Autoschalters" und des Versandhandels mit Arzneimitteln eine weitere Modi¤fikation des gesetzgeberischen Leitbildes des "Apothekers in seiner Apotheke" dar.

2. Diese Modifikation ist auch ohne gesetzgeberische Maßnahme mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -Information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal vereinbar, soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruht.

3. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln ist dagegen über ein Medi-Terminal, das eine Bild- und Tonübertragung zwischen dem abgebenden Apotheker und dem Kunden herstellt, nicht zulässig. Entgegen § 17 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO fehlt die erforderliche unmittelbare handschriftliche Abzeichnung des für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortlichen auf der Verschreibung.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 2069/07 vom 30.06.2009

Ein Widerrufsbescheid nach § 63 TKG ist kein Dauerverwaltungsakt, so dass für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses eines hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids abzuheben ist.

Die wiederholte Aufforderung zur Leistung kann zum bloßen Formalakt werden, wenn die Verpflichtung mit einer Fristsetzung bereits verbunden ist oder wenn von der Aufforderung zur Leistung kein Erfolg zu erwarten ist, weil die Nichterfüllung der Verpflichtung bereits feststeht.

Bei § 126 TKG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur anwendbar ist, soweit das TKG keine speziellen Regelungen enthält.

Anders als § 49 Abs. 6 VwVfG enthält § 63 TKG keine Entschädigungsregelung und schließt dessen analoge Anwendung aus.

Das Vergabe- und Versteigerungsverfahren nach dem TKG a. F. unterteilte sich in selbständige Verfahrensabschnitte, die jeweils durch den Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossen wurden. Ein vertragliches oder vertragsähnliches Austauschverhältnis wurde nicht begründet. Die Zahlung des Höchstgebots war nicht als Gegenleistung für den Erwerb einer UMTS-Lizenz zu werten.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können als subjektiv öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 14.08 vom 30.04.2009

1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht (wie Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07).

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 3.08 vom 15.01.2009

Fällt der Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs eines Nutzungsrechts nachträglich weg, muss das Restitutionsverfahren nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufgegriffen werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 48.07 vom 23.10.2008

1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 4.08 vom 23.10.2008

1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 922/07 vom 21.10.2008

1. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Genehmigungsbehörde im Rahmen einer der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglichen, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zu treffenden, abwägenden Entscheidung die gegenüber dem vorhandenen Verkehr deutlich günstigere Fahrpreisgestaltung des beantragten neuen Verkehrs deshalb zum ausschlaggebenden Kriterium seiner Genehmigungsentscheidung macht, weil damit eine an einen anderen Kundenkreis gerichtete, neue Verkehrsaufgabe wahrgenommen werde.

2. Ein Fahrpreisvergleich ist nur bei tatsächlich auch vergleichbaren Tarifen und Vergünstigungen ohne weiteres möglich; im Übrigen kann ein Vergleich der Fahrtkosten nur auf der Grundlage des finanziellen Aufwandes erfolgen, der für die Berechtigung zur Nutzung eines Verkehrsmittels insgesamt anfällt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 1288/08 vom 16.10.2008

Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Wettmonopol und dessen Anwendungspraxis begegnen derzeit - ungeachtet der bis 31.12.2008 aufrecht erhaltenen Vertriebsstruktur - keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -).

Trotz der "Parallelität" beider Rechtssysteme sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols nicht gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen.

Die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts (Art. 81 ff. EG) finden auf staatliche Beschränkungen des Glücksspiels zum Schutz der Gesundheit und der Sozialordnung keine Anwendung. In diesem Marktsegment wird der in den Wettbewerbsregeln bezweckte Verbraucherschutz nicht durch Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung verwirklicht.

Bei der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gibt es keine zwingenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben für eine Änderung der Vertriebsstruktur oder eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 144/07 vom 15.09.2008

Die Entscheidung über den anteiligen Einzug der Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV gehört nicht zu den Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufgegriffen werden kann (hier wegen späterer Wiederaufnahme der eigenen Milcherzeugung).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 B 29/08 vom 13.08.2008

1. Es kann im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass das seit dem 1. Januar 2008 in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 HGlüG normierte staatliche Sportwettenmonopol offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht verstößt; es ist nicht offensichtlich, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.

2. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung gegenüber dem privaten Suspensivinteresse, denn es besteht kein besonderer Vertrauensschutz an der Fortsetzung der ohne Erlaubnis aufgenommenen Betätigung; darüber hinaus ist die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, nach der Widersprüche und Klagen gegen Untersagungsverfügungen auf dem Gebiet des unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür keine aufschiebende Wirkung haben.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 904/08 vom 29.07.2008

§ 4 Abs. 3 LuftVG rechtfertigt nicht den Widerruf einer vor dem 15.1.2005 (Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes) ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG erteilten oder verlängerten Luftfahrererlaubnis mit der alleinigen Begründung, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht durchgeführt worden sei.

BSG – Urteil, B 1 KR 27/07 R vom 28.07.2008

Versicherte können die Übernahme der Fahrkosten für eine dauerhaft regelmäßig notwendige ambulante Behandlung beanspruchen, auch wenn die Therapie nur einmal pro Woche stattfindet.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 MC 71/08 vom 08.07.2008

1) Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des GlüStV und des NGlüSpG dürften bei isolierter Betrachtung nur des Sportwetten- und Lotteriemarktes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) (noch) gerecht werden.

2) Nach vorläufiger Einschätzung ist aber der Glücksspielmarkt in seiner Gesamtheit zu betrachten.

Ob die demnach auch in den Blick zu nehmende Regelung der gewerblichen Geldspielautomaten (§ 33 c ff GewO) mit dem Ziel der Bekämpfung der Wettleidenschaft in Übereinklang steht, kann erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die aufgrund der mithin offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der privaten Veranstalter aus.

BSG – Urteil, B 8/9b AY 1/07 R vom 17.06.2008

1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1).

2. Die Vorbezugszeit kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen bezogen haben.

3. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 21 A 2454/06 vom 04.06.2008

1. Bei der im Ermessen der Behörde stehenden Anerkennung von Vordienstzeiten ist zu berücksichtigen, ob der Ruhestandsbeamte neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen, die nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfallen, bezieht.

2. Eine später einsetzende Rentenzahlung fällt nicht unter den gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG.

3. Ist eine Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten mit einem wirksamen Rentenvorbehalt versehen, darf die Festsetzungsbehörde im Sinne des Vorbehalts verfahren, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gebunden zu sein.

4. Die Behörde muss bei einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV berücksichtigen, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse insbesondere durch Kursschwankungen bei Versorgungsleistungen in ausländischer Währung während des laufenden Verwaltungsverfahrens in entscheidungserheblichem Maße geändert haben.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2914/07 vom 08.05.2008

Auch das Fotografieren einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verstoßen und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 PolG das Einschreiten der Polizei rechtfertigen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 3089/07 vom 24.04.2008

Bei Verpflichtungsklagen auf Gewährung von Leistungen nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) erstreckt sich der gerichtlicher Prüfung unterliegende Leistungszeitraum bei entsprechender Antragstellung bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung.

Blinde Menschen, die in einer Einrichtung im Land Nordrhein-Westfalen leben und zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung in einem anderen Bundesland hatten, haben einen Anspruch auf Blindengeld nach dem GHBG.

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 40/07 vom 09.04.2008

1. Privatrechtliche Rechtsgeschäfte eines (kommunalen) Zweckverbandes werden - sofern sie einer (kommunalaufsichtsrechtlichen) Genehmigung bedürfen - erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind solche Verträge schwebend unwirksam; nach Versagung der Genehmigung sind sie endgültig unwirksam.

2. Gemäß § 64 Abs. 2 ThürKO bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte, nämlich Bürgschaften, Gewährsverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Eintreten für fremde Schuld oder den Eintritt/ Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.

3. Bei vertraglicher Übernahme wirtschaftlicher Risiken, die das Übliche übersteigen und die bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Vertragswerks bürgschafts- oder gewährsvertragsähnlich sind, weil sie zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich einem Einstehenmüssen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände gleichkommen, ist die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich (§ 64 Abs. 2 ThürKO), wenn - wie hier - ein kommunaler Zweckverband an dem Vertragswerk beteiligt ist.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 2399/05 vom 20.03.2008

Wenn sich während des laufenden Bezugs von Blindengeld erweist, dass die betroffene Person nicht bzw. nicht mehr blind ist, richtet sich die Einstellung der Leistungen jedenfalls dann nach den Vorschriften über die Rücknahme bzw. Aufhebung von sozialrechtlichen Dauerverwaltungsakten (§§ 45 Abs. 1 und 3 bzw. 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), wenn der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid im Sinne einer dauerhaften Leistungsgewährung auszulegen ist.

Zu den Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X im Blindengeldrecht, insbesondere zur Annahme eines Vorbehalts der Leistungsprüfung bzw. Leistungseinstellung bei einer Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 479/07 vom 10.01.2008

Der Gastwirt, der seinen Gästen mit der Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Internetterminals diejenigen technischen Geräte zugänglich macht, die diese benötigen, um im Internet an Sportwetten teilzunehmen, veranstaltet Glücksspiele nach dem objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch dann, wenn sich der Gastwirt in einem Automatenaufstellvertrag gegenüber dem Aufsteller verpflichtet hat, diesem das Recht zur Aufstellung der Geräte zu gewähren. Jedenfalls erfüllt die Zugänglichmachung der Übermittlungsgeräte die Tatbestandsalternative der Bereitstellung von Einrichtungen zum Veranstalten von Glücksspielen in der Strafvorschrift.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 2919/03 vom 13.12.2007

1. Das landesrechtliche Blindengeld kann durch einen über den einzelnen Monat hinausreichenden Dauerverwaltungsakt gewährt werden.

2. Die Pflegezulage nach Stufe III für Kriegsblinde (§ 35 BVG) ist als Leistung zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen vollen Umfangs auf das landesrechtliche Blindengeld anzurechnen.

3. Zur rückwirkenden Aufhebung blindengeldgewährender Bescheide und zur Erstattung des geleisteten Blindengeldes bei langjährigem Doppelbezug von landesrechtlichem Blindengeld und der Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 BVG.

BSG – Urteil, B 8/9b SO 8/06 R vom 16.10.2007

Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger, rechtswidriger Leistungsablehnungen, findet im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anwendung.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 507/05 vom 16.10.2007

1. Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser (§ 14 Abs. 1 SächsGemO) grundsätzlich auch für Grundstücke vorsehen, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen (wie SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 B 321/05).

2. Ein belastender Dauerverwaltungsakt, der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtswidrig war, ist auf die Anfechtungsklage auch dann aufzuheben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage rechtmäßig erlassen werden könnte (wie OVG NW, Beschl. v. 21.12.1993, NVwZ-RR 1994, 410).

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 34.06 vom 16.05.2007

Eine als Pflegemittel deklarierte Pferdesalbe wird durch einen Kampheranteil von 0,5 % nicht zum Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 AMG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1422/06 vom 14.05.2007

1. Der mit der Einziehungsverfügung bezweckte Eigentumsübergang auf den Rechtsträger der Polizeibehörde tritt mit der Wirksamkeit der Verfügung ein.

2. Für die Zeit nach der Einziehung kann der Rechtsträger der Polizeibehörde vom bisherigen Eigentümer der eingezogenen Sache Verwahrungskosten nicht verlangen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2221/05 vom 27.03.2007

1. Die Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Abfallbehandlung sowie Abfallbeseitigung erfolgt auf der Grundlage einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

2. Abfallverbrennungsanlagen sind von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Der Exekutive ist nach geltendem Recht nicht die Befugnis eingeräumt, durch einseitigen Rechtsakt oder durch Vereinbarung mit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen mit konstitutiver Wirkung einen "Verwerterstatus" von Abfallverbrennungsanlagen zu begründen.

3. Auf Grund funktionaler Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Entsorgungsmaßnahme in einer Abfallverbrennungsanlage ausnahmsweise als Abfallverwertung zu qualifizieren ist. Für heterogen zusammengesetzte Krankenhausabfälle (Abfallgemische) aus dem OP-Bereich und dem Kantinenbereich, die unter anderem mit Blut und Sekreten behaftet sind, obliegt es dem Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalls bilden können. Verschweigt der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer den Entsorgungsweg und die Abfallentsorgungsanlage, in die die Krankenhausabfälle verbracht werden, kann gerichtlich nicht festgestellt werden, dass die Abfallgemische aus dem Krankenhausbereich einer energetischen Verwertung zugeführt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1684/06 vom 27.03.2007

1. Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen; Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes und des Arbeitsschutzes können mit einer behördlichen Anordnung nur durchgesetzt werden, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat.

2. Eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls "vor Ort" in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern einer Wohnanlage und dem Abholtermin der Müllabfuhr ist nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässig.

3. Die Überlassung des Abfalls markiert die Schnittstelle zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. "Überlassen" des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint die physische Übergabe des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts. Die "Überlassung" des Abfalls kann im Rechtssinne nicht vor dessen "Anfallen" erfolgen.

4. Finden Sortiermaßnahmen eines vom Abfallbesitzer rechtmäßig beauftragten Dritten vor der Abfallüberlassung zu dem satzungsrechtlich festgelegten Abholtermin statt, handelt der Dritte nicht "unbefugt". Als Abfallbesitzer kann der Grundstückseigentümer einer Wohnanlage aufgrund seiner andauernden abfallrechtlichen Verantwortlichkeit Dritte damit beauftragen, Sortiermaßnahmen in Abfallsammelbehältern durchzuführen, die im Einklang mit gesetzlichen und satzungsrechtlichen Pflichten zum Umgang mit angefallenem Abfall stehen.

BSG – Urteil, B 9b AY 1/06 R vom 08.02.2007

Ein ausreisepflichtiger aber geduldeter Ausländer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er in Deutschland bleibt, obwohl ihm eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar ist.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 379/06 vom 12.12.2006

§ 76 a ThürBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine letztlich unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung bei Neueinstellungen von Beamten dar (hier: Lehrer).

Auch nach der Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt die ("unfreiwillige") Teilzeitbeschäftigung von Beamten (hier: Lehrer) gegen das Alimentationsprinzip, das Leistungsprinzip und die Pflicht zur vollen Hingabe des Beamten an seinen Beruf.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des mit der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbundenen Eingriffs in die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist weder aufgrund des Sozialstaatsprinzips noch aufgrund des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG gegeben.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aufgrund der besonderen Personalsituation in den neuen Bundesländern in Folge der Einheit Deutschlands.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 232/03.Z vom 27.11.2006

1. § 76 Nr. 9 Satz 10 FeV ist gültig. Die nachträgliche Befristung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis zu dem Tag, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet, ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG gedeckt und verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht.

2. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG genügt den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

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