1. Es ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen, der nicht freiwillig in den Iran zurückkehren will, unzumutbar im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG, sich einen Pass bei seiner Auslandsvertretung zu verschaffen, solange sein Herkunftsstaat eine Passerteilung generell davon abhängig macht, dass er seinen abgelaufenen iranischen Pass mit einem darin vermerkten deutschen Aufenthaltstitel vorlegt und ihm abverlangt, eine sog. Freiwilligkeitserklärung des Inhalts abzugeben, aus freien Stücken aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Letzteres gilt nämlich auch für solche Antragsteller, die eine derartige Erklärung nur wahrheitswidrig abgeben könnten.
2. Die Frage der Zumutbarkeit einer Passbeschaffung im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG stellt sich auch dann nicht, wenn der Herkunftsstaat - wie im Fall des Iran - nur Passersatzpapiere ausstellt. Es ist deshalb nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2, § 3 Abs. 1 AufenthG strafbar, wenn sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer (dieser Herkunftsstaaten) im Bundesgebiet aufhält und sich keine Passersatzpapiere beschafft.
Es bestehen Bedenken, ob die in Bezug auf Passersatzpapiere gegenüber § 48 Abs. 2 AufenthG weitergehende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Alt. AufenthV wirksam ist. Sie könnte höherrangiges Recht (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht ergänzen, den Umfang des Strafgesetzes nicht erweitern; Gegenteiliges verstieße gegen das Analogieverbot.
3. Soweit eine eventuelle Strafbarkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 49 Abs. 1 AufenthG wegen Verstoßes gegen Pflichten eines ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten zu prüfen ist, steht das ausländische Erfordernis einer Freiwilligkeitserklärung (vgl. Ziffer 1) mit dem deutschen Recht im Sinne des § 49 Abs. 1 AufenthG nicht in Einklang.
1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.
2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.
4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.
5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.
1. Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen (hier in einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung) eine Klausel, nach der der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherungsfall infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des strafbaren Versuchs eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person eintritt, so werden die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen Ausschlußregelung; dabei hat sich die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten.
2. War die versicherte Person zur Zeit des Versicherungsfalls Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG), so kommt es für die Leistungsfreiheit auch auf seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG an.
Den Polizeibehörden obliegt keine Dokumentationspflicht darüber, warum sie bestimmte Fälle wie geschehen und nicht in einer anderen Reihenfolge bearbeitet haben (gegen OLG Schleswig, NVwZ 2003, 421).
§ 42 Abs. 7 AuslG ermächtigt zur vorläufigen Festnahme zwecks Identifikation und Prüfung, ob ein Haftgrund i. S. v. § 57 AuslG vorliegt.
Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.
Auch die Verurteilung zu einer "Gesamtstrafe" von mindestens 60 Tagessätzen wegen der Verwirklichung von in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten begründet die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gemäß § 19 Abs. 3 ABEUV, wenn die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person durch seine Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verursacht worden ist.
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn es für die abgeurteilten Zeiträume einer Unterhaltspflichtverletzung an einer Anklage fehlt bzw. die erhobene Anklage diese Zeiträume nicht mehr umfasst. Voraussetzung einer Verurteilung wegen der Dauerstraftat der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB ist, dass mindestens eine Einzelhandlung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen war.
Bei der Verhängung mehrerer selbständiger Freiheitsstrafen wegen gleichartiger Taten kann die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ihre Vollstreckung gebietet, nur einheitlich beantwortet werden.
1. Ein außenstehender Dritter verstößt gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch dann, wenn er dem mit einem Betätigungsverbot belegten Verein freiwillig Geld spendet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Spenden in Deutschland oder im Ausland verwendet werden sollen (im Anschluß an BGHSt 42, 30).
2. Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist eine selbständige Straftat, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen. Eine rechtliche Verbindung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit kommt - anders als bei den Organisationsdelikten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VereinsG - nicht in Betracht.
BGH, Beschluß vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 -
LG Dortmund