Darlehen, die einem Getränkegroßhändler von Brauereien zur Weitergabe an Gastwirte gewährt werden, sind Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG a.F., wenn mit den weitergereichten Darlehen eine Getränkebezugsverpflichtung verbunden ist.
1. Zur rückwirkenden Genehmigung von Stromnetzentgelten.
2. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV betreffend die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie schließt die Berücksichtigung von Planwerten nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV aus, weil es sich um eine abschließende Spezialregelung handelt.
3. Bei der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals im Rahmen einer am 31.10.2005 beantragten Stromnetzentgeltgenehmigung ist der von der Landesregulierungsbehörde angewendete Zinssatz von 4,8 % nicht zu beanstanden; ein darüber hinaus gehender Risikozuschlag in Höhe von 0,7 % ist nicht gerechtfertigt.
4. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV im Rahmen der Stromnetzentgeltgenehmigung bleiben die Regelungen der §§ 8 und 9 GewStG außer Betracht. Scheingewinne und hälftige Dauerschuldzinsen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
5. Ohne jeden Anhaltspunkt hinsichtlich des tatsächlichen Mehraufwands für Ausgleichsenergie kommt die Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenpunkts im Rahmen der Stromnetzentgeltgenehmigung nicht in Betracht.
Die vom Komplementär einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden.
1. Mit der "Bundestarifordnung Elektrizität" gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist nicht nur die BTOElt 1989 gemeint, sondern auch die BTOElt älterer Fassungen sowie die TOElt als Vorläuferregelwerk.
2. Der Erlass sogenannter Erstreckungsgenehmigungen steht der Annahme nicht entgegen, dass die Stromtarife im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV netzkostenbasiert ermittelt und von Dritten gefordert wurden.
3. Der Begriff der "Verwaltungsvorschriften" in § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist weit auszulegen. Die Arbeitsanleitung 1981 des Landes Bayern fällt darunter.
1. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.
2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist dahin auszulegen, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 6 Abs. 2 StromNEV, welches unmittelbar zur Finanzierung der Beschaffung von Altanlagen eingesetzt wurde (s.g. BEK I), hinsichtlich des die höchst zulässige Eigenkapitalquote des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV übersteigenden Betrages so zu verzinsen ist, wie ein mit diesem Eigenkapitalanteil vergleichbares Kapitalmarktprodukt. Die Vorschrift enthält keine Anordnung einer Höchstquote für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (Festhalten an eigener Rechtsprechung trotz Divergenz zu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9. Mai 2007, VII-3 Kart 289/06, und OLG Stuttgart, Beschluss v. 3. Mai 2007, 202 EnWG 4/06).
3. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 GewStG zu beachten.
1. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb (hier: v.a. durch sog. "Differenzbetrachtung"), so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.
2. Gesicherte Erkenntnisse für den Anfall von Plankosten i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV fehlen nicht nur dann, wenn die Entstehung der Plankosten dem Grunde nach ungewiss ist, sondern auch, wenn das Ausmaß der Kostenerhöhung nicht beurteilt werden kann.
2.1. Die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse über Kostenerhöhungen obliegt dem Antragsteller im behördlichen Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 1 EnWG.
2.2. Liegen gesicherte Erkenntnisse über Plankosten vor, so hat die Regulierungsbehörde gleichwohl einen Ermessensspielraum, diese Kostenerhöhungen ganz, teilweise oder gar nicht anzuerkennen.
2.3. Fehlen gesicherte Erkenntnisse über die Plankosten, so kann die Regulierungsbehörde deren Anerkenntnis verweigern; es kann offen bleiben, ob sie hierzu sogar verpflichtet ist.
3.1. Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 Megawattstunden sind in Höhe der gesetzlich in § 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG bestimmten Vergütung anzusetzen. Der Durchschnittspreis des Grundlaststroms im vierten Quartal eines Jahres ist ungeeignet als alleinige Datenbasis für die Prognose der Preisentwicklung im gesamten Planjahr. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Regulierungsbehörde bei der Bewertung von Plandaten zur Menge des aufgenommenen KWK-Stroms dem Testat eines Wirtschaftsprüfers einen höheren Aussagegehalt zumisst als den ungeprüften Eigenerklärungen der Antragstellerin in ihren Mitteilungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
3.2. Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer als 2 Megawattstunden sind allenfalls in der Höhe der durchschnittlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für Grundlaststrom anerkennungsfähig.
3.3. Kosten, die sich als Verluste aus der Weiterveräußerung des KWK-Stroms ergäben, sind grundsätzlich nicht anerkennungsfähig.
4. Im Rahmen der kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Hinzurechnung des hälftigen Betrages der Dauerschuldzinsen zulässig.
5. Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Erläuterung von Kostenansätzen ist beachtlich, wenn das Unterlassen dieses Vortrags im behördlichen Genehmigungsverfahren nicht auf einer Nachlässigkeit der Antragstellerin, sondern auf Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch die Regulierungsbehörde beruht.
1. Zur sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten der sog. "Overhead"-Bereiche (Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung, zentraler Service) hinsichtlich der Personalkosten, der Materialkosten und der kalkulatorischen Abschreibungen für das Verwaltungsgebäude.
2. Pauschalierte Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsenergie für die Anwendung synthetischer Lastprofile bei nicht Lastgang gemessenen Kleinkunden sind ihrem Wesen nach Plankosten. Regelmäßig liegen gesicherte Erkenntnisse weder über die Entstehung von Mehrkosten durch die Verwendung synthetischer Lastprofile vor noch sind diese Kosten in ihrer Höhe vorab bestimmbar.
3. Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus sog. Kraft-Wärme-Kopplungs-anlagen (KWK-Strom) sind betriebsnotwendige Aufwendungen, auch wenn der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber rechtlich identisch sind.
Zur Ermittlung der Plankosten hinsichtlich der Einspeisemenge und der üblichen Vergütung i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWK-G 2002 für Strom aus einer KWK-Kleinanlage.
4. Sowohl bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen als auch bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV (BEK II) ist eine Indizierung der Grundstücksbeschaffungskosten unzulässig.
5. Die Hinzurechnung des hälftigen Betrages der Dauerschuldzinsen ist auch im Rahmen der kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuern nach § 8 StromNEV zulässig.
1. Bei der Ermittlung der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr berücksichtigt werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV schließt die allgemeinen Regelungen zur Entgeltbestimmung, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV, nicht aus.
Findet die Beschaffung von Verlustenergie in einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen durch eine gemeinsame Beschaffungsstelle von Netzbetrieb und Vertrieb statt, so ist ein unternehmensinterner Aufschlag auf den Beschaffungspreis nicht gerechtfertigt.
2.1. Für die Frage der sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten kommt es darauf an, welchem Unternehmensbereich die Leistungen zugute kommen und in wessen Bereich die Notwendigkeit zur Beschaffung dieser Leistungen wurzelt. Aufwendungen zur Anpassung der Software für Abrechnungssysteme an die Anforderungen des neuen Energiewirtschaftsrechts sind im integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich zwischen dem Netzbetrieb und dem Vertrieb aufzuteilen.
2.2. Im Rahmen der in § 4 Abs. 4 Satz 3 StromNEV genannten Grundsätze der Aufteilung von Gemeinkosten kommt der sachgerechten Verteilung vorrangige Bedeutung zu. Nur bei bestehender Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen sachgerechten Schlüsseln gilt die Beschränkung des Wahlrechts durch den Grundsatz der Stetigkeit.
2.3. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.
3. Hinsichtlich der Kosten von Werbemaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen produktbezogener Werbung, die regelmäßig einem Unternehmensbereich direkt zugeordnet werden kann, und unternehmensbezogener Werbung, die grundsätzlich als Gemeinkosten sachgerecht aufzuteilen sind.
Die zunehmende Üblichkeit institutioneller Werbung indiziert noch nicht deren betriebliche Notwendigkeit.
4. Aufwendungen für den Rückbau von nicht mehr genutzten Stromleitungen sind betriebsnotwendige Kosten. Die Entscheidung über den Zeitpunkt ihrer Vornahme ist eine unternehmerische Entscheidung, die lediglich im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 Abs. 1 StromNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 EnWG einer Prüfung durch die Landesregulierungsbehörde unterliegt.
5. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist dahin auszulegen, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 6 Abs. 2 StromNEV, welches unmittelbar zur Finanzierung der Beschaffung von Altanlagen eingesetzt wurde (s.g. BEK I), hinsichtlich des die höchst zulässige Eigenkapitalquote des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV übersteigenden Betrages so zu verzinsen ist, wie ein mit diesem Eigenkapitalanteil vergleichbares Kapitalmarktprodukt. Die Vorschrift enthält keine Anordnung einer Höchstquote für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. Dieses Kapital ist derzeit mit 4,8 % zu verzinsen.
6. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 GewStG zu beachten.
1. Hat die Regulierungsbehörde einem Antrag auf Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23 a Abs. 3 EnWG nur teilweise entsprochen und verfolgt der Antragsteller die Genehmigung eines höheren Entgeltes mit der Beschwerde weiter, richtet sich der Eilrechtsschutz nach § 76 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 72 EnWG.
2. Bei den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 76 Abs. 3 S. 1 EnWG liegt es nahe, auf die zu § 123 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Der Antragsteller muss im Rahmen der speziellen Gesetzeswertungen des EnWG einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Ist ein Refinanzierungskredit des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach 10 Jahren zu tilgen, so spricht diese lange Dauer für das Vorliegen von Dauerschulden.
Die Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG 1984 zu kürzen ist, sind nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abweichung von Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998).
1. Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrages und einer hierfür abgegebenen Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wird.
2. Eine Schuld mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld anzusehen.
1. Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog. durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel zur Modernisierung von Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens, die das Betriebsunternehmen gepachtet hat, verwendet werden.
2. Die dem Besitzunternehmen entstandenen Darlehenszinsen können nicht mit den vom Betriebsunternehmen erhaltenen Darlehenszinsen verrechnet werden, weil diese Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen soll.
1. Tätigt eine GmbH Risikogeschäfte (Wertpapiergeschäfte), so rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; Abweichung von den BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996, BStBl I 1997, 112 und vom 20. Mai 2003, BStBl I 2003, 333).
2. Eine vGA kann jedoch anzunehmen sein, wenn die GmbH die Wertpapiergeschäfte mit ihren beherrschenden Gesellschaftern tätigt und der Kaufpreis durch Kursbeeinflussung zugunsten der Gesellschafter bestimmt ist.
Die gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).
Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt.
1. Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen.
2. Bei dem Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
1. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht.
GewStG a.F. § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
GewStDV a.F. § 19
GG Art. 3 Abs. 1
Schlussprotokoll zum DBA-Niederlande 1959 Nr. 6 --zu Art. 5 DBA-Niederlande 1959--
KWG § 10 Abs. 2 Nr. 1
Die Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Nr. 7 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GewStG muss keine unmittelbare sein.
1. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bestehen.
2. Weicht das FA fehlerhaft von einer Bilanz des Steuerpflichtigen ab, kann dieser Fehler nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigiert werden.
Die Forfaitierung künftiger Forderungen ist nur dann als Kauf und nicht als Darlehensverhältnis zu behandeln, wenn das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergeht.
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG.
Weist das FG die Klage gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid betreffend einen Erhebungszeitraum vor 1990 mit der Begründung ab, daß die geltend gemachten Verlustvorträge nach § 10a GewStG a.F. nicht bestehen, so kann der Steuerpflichtige aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils in einem späteren Erhebungszeitraum nicht Verlustvorträge aus denselben Gründen geltend machen, die Gegenstand des Rechtsstreits waren (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477).
1. Es reicht für die Zuordnung eines Wechselkredits zur Finanzierung von Warengeschäften zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs nicht aus, daß nur gedanklich oder aufgrund der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden kann, inwieweit ein zur Finanzierung mehrerer Geschäftsvorfälle dienender Kreditbetrag nach Anlaß und Abwicklung wirtschaftlich mit einem dieser Geschäftsvorfälle zusammenhängt.
2. Es liegt eine Dauerschuld vor, wenn ein Wechselkontingent mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in Wechsel mit der Laufzeit von nur drei Monaten aufgeteilt wird und der Zeitpunkt des Eingangs der Warenerlöse für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung hat.