Das Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG auch dann, wenn der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland seit acht Jahren nur deshalb kurzfristig unterbrochen war, weil er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (hier: Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis) um wenige Tage verspätet gestellt hat.
Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung die italienische Staatsangehörigkeit, so verliert er dadurch nicht nach Art. 1 Abs. 1 des Mehrstaaterübereinkommens vom 6. Mai 1963 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beibehält.
Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 20.96 -
I. VG Hannover vom 14.03.1994 - Az.: VG 10 A 4882/93 -
II. OVG Lüneburg vom 16.08.1995 - Az.: OVG 13 L 3429/94 -