1. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG darf bei der Auslegung des Begriffs "von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt" nicht undifferenziert auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB zurückgegriffen werden.
2. Ist das Kind nicht (mehr) in eine vollständige Familie eingebettet, weil sich die Elternteile getrennt haben und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert, ist regelmäßig nicht auf bloß subjektive Vorstellungen der Elternteile abzustellen (wie OVG Münster, Urt. vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff.).