Eine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne liegt grundsätzlich weder bei Prüfungsangst vor noch bei "Dauerleiden", deren Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann.
Ein anerkannter Legastheniker kann im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine angemessene Schreibzeitverlängerung beanspruchen.
Der Anspruch auf Schreibzeitverlängerung kann nur dann bestehen, wenn die Legasthenie durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen ist.