1. Bei einem gewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einem besonderen Verwendungsprofil (hier: Logistikcenter für Buchversandhandel), für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessenkreis in Frage kommt, vermag ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen keinen atypischen, einen Grundsteuererlass rechtfertigenden Umstand zu begründen (wie Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 - , Juris).
2. Wirtschaftliche Überlegungen, die den Steuerschuldner hindern, ein solches Gewerbeobjekt mit einer anderen, weniger aufwändigen Nutzung zu einem geringeren Mietzins weiter zu vermieten, betreffen dessen Risikosphäre, beruhen somit auf dessen eigenem Verhalten bzw. auf dessen persönlichen Umständen und sind somit i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG vom Steuerschuldner zu vertreten.