1. Eine Dauerbesuchserlaubnis kann aufgrund des erforderlichen organisatorischen Aufwandes, der einen erheblichen Eingriff in den üblichen Ablauf einer Justizvollzugsanstalt darstellt, regelmäßig nicht erteilt werden.
2. Ausnahmsweise muss einem psychiatrischen Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Angeklagten eine Besuchserlaubnis erteilt werden, weil die allein aus den gesetzlichen Haftgründen nach §§ 112, 112a StPO vollzogene Untersuchungshaft darf das Recht des Angeklagte auf die Stellung präsenter Beweismittel nicht untergraben.