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Dauerarrest

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 360/08 vom 30.07.2009

1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG an das volljährige ledige Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden ist, erfordert eine positive Prognose über die zu erwartende Integration. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Liegen nach einer zunächst positiven Integrationsprognose neue konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung vor, ist im Rahmen der Entscheidung über den Verlängerungsantrag eine neue Prognose zu erstellen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 116/09 vom 19.05.2009

1. Nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen ist auch im Falle des § 63 Abs. 2 BZRG nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung abzustellen.

2. Eine ausländerrechtliche Relevanz im Sinne von § 91 Abs. 2 AufenthG liegt nicht nur dann vor, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich sind, sondern auch dann, wenn Daten für sonstige Zwecke wie z.B. für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels in Zukunft benötigt werden können.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 614/08 vom 30.10.2008

Wird ein Urteil des Jugendschöffengerichts, mit dem nur Zuchtmittel und eine Erziehungsmaßregel angeordnet worden sind, mit einer vom Verteidiger eingelegten und auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Berufung angegriffen, so ist die Berufung nach § 55 Abs. 1 JGG unzulässig. Dabei verbleibt es, auch wenn nach Ablauf der Berufungsfrist der Angeklagte die Ermächtigung seines Verteidigers zur Berufungsbeschränkung widerruft und erklärt, die Berufung solle unbeschränkt durchgeführt werden.

BGH – Urteil, 2 StR 240/08 vom 13.08.2008

Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 262/08 vom 21.07.2008

Um den Beweiswert der Aussage eines Zeugen zum Wiedererkennen nach einer Wahllichtbildvorlage durch das Revisionsgericht sachgerecht würdigen zu können, ist es erforderlich, nähere Feststellungen zu Inhalt und Qualität der Wahllichtbildvorlage zu treffen, insbesondere auch dazu, ob sie den Anforderungen der Ziffer 18 RiStBV genügte.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1534/08 vom 16.07.2008

Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei fehlender "Verwurzelung" i.S. des Art. 8 EMRK (im Anschluss an den Senatsbeschluss v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - InfAuslR 2008, 29).

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 220/08 vom 24.06.2008

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i.S. des § 240 StGB.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 164/08 vom 24.04.2008

1. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist erforderlich, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründung der Verfahrensrüge - ggf. unter Zuhilfenahme der Gründe des angefochtenen Urteils - prüfen können muss, ob ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorgelegen hat und deshalb die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich war.

2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 481/07 vom 10.04.2008

Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, es sei vorschriftswidrig in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt bzw. Beweis erhoben worden, gehört allein der der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Hingegen muss nicht dargelegt werden, dass dieser im Verlauf der Hauptverhandlung nicht geheilt worden ist, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist.

Die Urteilsgründe sind lückenhaft; wenn die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 97/08 vom 03.04.2008

Zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 149/02 vom 29.01.2008

1. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der auf dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 beruhenden Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.

2. Zu der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zulässigen Erteilung eines Aufenthaltstitels "nach Maßgabe des Abschnitts 5" gehört auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG (Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Beschl. v. 23.10.2007, 3 Bs 246/07, juris).

3. Für die Personengruppe volljähriger lediger Kinder eines geduldeten Ausländers ist in § 104 a Abs. 2 AufenthG eine nach Erteilungsvoraussetzungen und Ermessensbefugnis eigenständige Regelung innerhalb der Altfallregelung geschaffen worden. Für sie gilt (allein) das komplexe Kriterium einer positiven Integrationsprognose.

4. Im Rahmen der Integrationsprognose nach § 104 a Abs. 2 AufenthG sind vorsätzliche Straftaten zu berücksichtigen, die das volljährige Kind eines geduldeten Ausländers als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat. Der Bestimmung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nicht die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Straftaten, die nicht zur Verhängung der Jugendstrafe, sondern zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln geführt haben, im System der Altfallregelung überhaupt außer Betracht bleiben sollen.

5. § 61 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für Straftaten, die im Erziehungsregister eingetragen sind.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 322/07 vom 19.11.2007

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 2389/06 vom 15.05.2007

1. Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ist auf Berechtigte nach dem ARB 1/80 unanwendbar.

2. Auch einem Inhaftierten kann in einer Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist gesetzt werden.

3. Wird die Aussetzung der Vollziehbarkeit einer Ausweisung nebst einer Abschiebungsandrohung begehrt und hat der Antrag nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Erfolg, können dem Antragsteller die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt auferlegt werden (nur Leitsatz).

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 4St RR 210/06 vom 20.11.2006

Wird ein amtsgerichtliches Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten und der Übergang zur Berufung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erklärt, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht fristgerecht begründet wurde.

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 R 1/06 vom 15.09.2006

Die nachfolgende Geburt eines Kindes kann die Befristung der angeordneten Ausweisung erfordern.

Lässt die Geburt eines Kindes, dem nicht zumutbar ist, seinem ausländischen Vater in das Ausland zu folgen, erwarten, dass dieser bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, steht die Ausweisung aufgrund der Verurteilung wegen Straftaten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 8/06 vom 06.03.2006

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 432/05 vom 01.02.2006

1. Für das dem Erziehungsberechtigten nach §§ 67 Abs. 1, 2 JGG, §§ 258 Abs. 2, 3 StPO zustehende Recht zum letzten Wort ist das Alter des Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung entscheidend.

2. Zur Verhängung von Jugendstrafe

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 5 St RR 37/05 vom 12.05.2005

In den Gründen des Strafurteils müssen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angegeben werden. Hierzu muss das Gericht eine - im Falle der Verhängung von Jugendstrafe besonders sorgfältige - eigenständige Bewertung und Begründung vornehmen und darf nicht nur pauschal auf die Ausführungen des erstinstanziellen Urteils zur Strafzumessung und der erforderlichen strafrechtlichen Reife Bezug nehmen. Die fehlerhafte Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung betrifft auch nicht beschwerdeführende Angeklagte. Daher ist das Urteil insoweit ebenfalls aufzuheben, wenn - wie hier - ein Fall des § 55 JGG nicht gegeben ist. Das gilt auch im Beschlussverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 471/04 vom 23.12.2004

Der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, kann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung auch mit dem der Revision angefochten werden kann, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht.

2. Bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls müssen Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Gewaltanwendung in der Absicht verübt worden ist, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

3. Mittäterschaft ist bereits dann gegeben, wenn jeder Beteiligte im Sinne eines konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 89/04 vom 27.05.2004

Wird die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann daneben kein Jugendarrest verhängt werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 148/04 vom 23.03.2004

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 48/04 vom 24.02.2004

Zum Gehilfenvorsatz beim Betrug

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 42/04 vom 27.01.2004

Zur Wirksamkeit eines in der Hauptverhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzichts

OLG-DRESDEN – Beschluss, 1 Ss 708/02 vom 31.01.2003

Der Revisionsvortrag in Jugendstrafverfahren muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitteilen, dass die Verfolgung eines wegen der Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 JGG unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ss 235/02 vom 16.04.2002

Ein Rechtsmittelverzicht, den das Gericht dem Angeklagten unter Umgehung des Verteidigers abverlangt, ist unwirksam. Entsprechendes gilt für die Rechtsmittelverzichtserklärung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung des Beistandes eines Verteidigers entbehren musste, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorlag und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unterblieben ist

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 88/02 vom 02.04.2002

1. Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

2. Dem Beschuldigten ist in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen.

OLG-NUERNBERG – Beschluss, Ws 832/01 vom 23.08.2001

Nach Vollzug einer verhängten Disziplinarmaßnahme ist regelmäßig von ihrer Erledigung im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG auszugehen, es sei denn, die angegriffene Maßnahme kann ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 97/01 vom 27.03.2001

Leitsatz

Zur Sachbeschädigung in den sog. Grafitti-Fällen

BGH – Beschluss, 3 StR 6/00 vom 26.10.2000

StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e

Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.

Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.

BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00 -
Oberlandesgericht Oldenburg
Amtsgericht Delmenhorst

OLG-CELLE – Urteil, 33 Ss 73/00 vom 13.09.2000

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegt, ist im Jugendrecht auch die Sanktion aus einer Entscheidung zu berücksichtigen, die in erster Instanz gem. § 31 Abs. 2 S. 1 JGG einbezogen, von deren Einbeziehung jedoch in zweiter Instanz gem. § 31 Abs. 3 S. 1 JGG abgesehen worden ist.

§ 31 Abs. 3 S. 2 JGG gestattet zwar die Erklärung der Erledigung der Sanktion, nicht aber ihre Umwandlung in eine mildere Maßnahme.

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