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Dauerarbeitsplätze

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 12 Sa 2468/08 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:betriebsbedingte Kündigung, Einsatz von Leiharbeitnehmern, Dauerarbeitsplätze
Stichwort:Dauerarbeitsplätze
Leitsatz:Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer, so hat er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leiharbeitnehmers zu beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird.

Wird der Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung beschäftigt, so erfolgt der Einsatz gleichwohl auf Dauerarbeitsplätzen, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt. Ein solcher - geeigneter - Arbeitsplatz steht dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung einer Stammarbeitskraft entgegen.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 12 Sa 2468/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 497/05 vom 09.11.2006

Rechtsgebiete:LSA-VwVfG, VwGO
Schlagworte:Bestimmtheit, Bewilligungszeitraum, Dauerarbeitsplätze, Ermessen, Subvention, Widerruf, Zuwendung, Widerruf eines Zuwendungsbescheides
Stichwort:Dauerarbeitsplätze
Leitsatz:1. Ist ein Einzelkaufmann Empfänger einer Zuwendung und wird nach einer Betriebsaufspaltung in die Firma des Zuwendungsempfängers als Besitzunternehmen und eine GmbH als Betriebsunternehmen das Betriebsunternehmen neben dem bis bisherigen Zuwendungsempfänger durch einen Verwaltungsakt in das Zuwendungsverhältnis aufgenommen, so kann der Zuwendungsbescheid (auch) gegenüber dem zuvor alleinigen Zuwendungsempfänger widerrufen werden. Das Besitz- und das Betriebsunternehmen haften gegenüber der Zuwendungsbehörde gesamtschuldnerisch.

2. Zur Auslegung einer Nebenbestimmung in einem Zuwendungsbescheid, die den Zuwendungsempfänger zur Schaffung und Besetzung von "Dauerarbeitsplätzen" verpflichtet.

3. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Nebenbestimmungen.

4. Wird der Empfänger einer Zuwendung durch eine Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides zur Schaffung und Besetzung von Dauerarbeitplätzen verpflichtet, so hat der Zuwendungsempfänger diese Auflage nach Maßgabe des 21. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" nicht erfüllt, wenn die Arbeitsplätze allein bei einem Drittunternehmen besetzt werden, an das der Zuwendungsempfänger die Betriebsstätte verpachtet hat, und die Voraussetzungen für ein Auseinanderfallen von Investor und Nutzer nach dem 21. Rahmenplan nicht gegeben sind.

5. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Die Tatsache, dass eine Frist von fünf Jahren für die Besetzung von Dauerarbeitsplätzen nur knapp verfehlt wurde, ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine besondere Abwägung der Zuwendungsbehörde bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides verlangt.

6. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde die Nichteinhaltung eines Fünf-Jahres-Zeitraums für die Besetzung von Arbeitsplätzen unter Bezugnahme auf ihre Verwaltungspraxis zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen.

7. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung der Subventionsziele zu tragen. Pauschale Hinweise des Zuwendungsempfängers auf die wirtschaftliche Lage, die Konkurrenzsituation und den Preiskampf durch ein Konkurrenzunternehmen reichen nicht für die Annahme aus, dass wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die bei Investitionsbeginn noch nicht absehbar waren, eine Ausnahme geboten ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 497/05


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