Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat, führt nicht dazu, dass das Verfahren stets als "besonders umfangreich" angesehen werden muss. Der Antragsteller muss für einen Beitrag zur Verkürzung des Verfahrens einen besonderen zusätzlichen zeitlichen Aufwand erbracht haben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein "besonders umfangreiches" Verfahren im Sinn von § 99 BRAGO gehandelt hat, ist nicht allein auf die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine abstellen; vielmehr ist auch von Bedeutung, wie lange die einzelnen Hauptverhandlungstermine gedauert haben.