1. Beabsichtigt das Berufungsgericht eine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 153 Abs 4 SGG und hat es den Verfahrensbeteiligten keine Frist für eventuelle Stellungnahmen gesetzt, so haben diese dafür eine Frist von maximal einem Monat.
2. Eine verfrühte Beschlussfassung ist unschädlich, wenn den Beteiligten bis zur Absendung des Beschlusses durch das Gericht ein Monat Zeit für eine Stellungnahme verbleibt.
3. Die Frage des zulässigen Umfangs einer Nebentätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist nicht erneut klärungsbedürftig.