Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.