1. Aus dem prüfungsrechtlichen Benachteiligungsverbot folgt nicht, dass im Fall der Wiederholung einer bereits im ersten Durchgang bestandenen Prüfung das endgültige Prüfungszeugnis auf den Zeitpunkt der ersten bestandenen Prüfung zu datieren ist.
2. Wenn sich der in einem Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Inhalt des begehrten Prüfungszeugnisses nur in unwesentlichen Nuancen unterscheidet, betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand i. S. d. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.