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Datenspeicherung

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 4/08 vom 02.07.2009

1. Die Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der sog. "Präventiven Gewinnabschöpfung" kann als präventiv-polizeiliche Maßnahme auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerechtfertigt sein, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

2. Dabei stellt der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 17 A 805/03 vom 24.06.2009

Die Anwendung der §§ 2 und 3 AZRG auf einen ausländischen Unionsbürger verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 3375/07 vom 08.05.2009

§ 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW enthält keinen engen, spezifisch datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff, der es ausschließt, optisch-elektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, Mitglieder, Bedienstete, Funktionsträger) berechtigt in dem überwachten Bereich aufhalten.

Die optisch-elektronische Überwachung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist nicht erst dann unzulässig, wenn feststeht, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie darf vielmehr schon dann nicht erfolgen, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen der privaten Interessen nicht ausgeräumt sind.

Es ist nicht unverzichtbar im Sinne des § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW, Daten generell und anlasslos zu speichern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das mit der optisch-elektronischen Überwachung verfolgte Ziel entweder ganz ohne Datenspeicherung oder jedenfalls unter Begrenzung der Speicherung auf bestimmte Zeiten oder Anlässe in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 TaBV 17/08 vom 18.02.2009

Internet-Zugang für Betriebsrat eines Einzelhandels-Unternehmens der Konfektions-Branche.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 OB 417/08 vom 09.02.2009

Nach § 4 Abs.5 VereinsG trifft das Verwaltungsgericht eine originäre Beschlagnahmeanordnung. Das Anordnungsverfahren dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörde.

Insoweit kommt vielmehr die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) in Betracht. Für eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO ist kein Raum.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 229/08 vom 16.12.2008

Für die Erhebung und Speicherung von Daten in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" fehlt es (zur Zeit) an der erforderlichen Rechtsverordnung nach §§ 11 Abs. 2 S. 3, 13 Abs. 1, 7 Abs. 6 BKAG.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 VAs 5/08 vom 24.10.2008

1. § 489 Abs. 2 S. 1 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kann - nachprüfbar nach §§ 23 ff. EGGVG - das subjektive Recht auf Löschung personenbezogener Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister begrünen.

2. Die Speicherung darf Daten nur erfassen, soweit dies zur Erfüllung ihres gesetzlichen Zwecks geeignet und - insbesondere nach Datenumfang und Zeitaspekt - erforderlich ist.

3. Soweit die Staatsanwaltschaft bei Führung ihres Registers von dem durch die bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen (AufbewBest.) aufgestellten Fristnahmen ausgeht und in den AufbewBest. auf die Bewährungsfrist abgehoben wird, sind sämtliche Voraussetzungen der §§ 78 ff. StGB im Einzelfall zu berücksichtigen.

4. Die Einzelfallbearbeitung nach § 489 Abs. 2 S. 1 StPO erfordert mit dem Ergebnis u.U. gegenüber den AufbewBest. auch verkürzter Löschungsfrist - jedenfalls auf Antrag des Betroffenen eine weitergehende Prüfung des konkreten Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf Tatvorwurf und Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen. Von Bedeutung kann sein, ob nach Person und Lebensumfeld des Betroffenen ausgeschlossen erscheint, dass dieser erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird.

5. Eine Überliegefrist als Sicherheitszuschlag bedarf der Begründung.

6. Bei Speicherung zur Vorgangsverwaltung ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum nach Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO der vormals erhobene Vorwurf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in das Verfahrensregister aufgenommen werden muss.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 2 U 1557/07 vom 28.08.2008

Zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Mitteilung im Internet, dass eine Person nicht aufgrund von Geburt adeliger Herkunft ist, sondern nur aufgrund Adoption diesen Status erlangt hat.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 221/07 vom 18.06.2008

Zu den Voraussetzungen einer SCHUFA-Mitteilung über "weiche" Negativmerkmale, insbesondere zur Interessenabwägung nach § 28 BDSG bei Girokontoüberziehung durch Gebrauch von (Bank-)Kreditkarte.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2388/03 vom 10.03.2008

1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 48/07 vom 17.01.2008

1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen.

2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen.

3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 47/07 vom 17.01.2008

1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen.

2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen.

3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 2.07 vom 28.11.2007

Die Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, unter den in § 7 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG genannten Voraussetzungen auf Antrag eines Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, bezieht sich nicht nur auf Daten, die in Dateien gespeichert sind, sondern auch auf Daten, die sich in Akten befinden.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 595/07 vom 10.10.2007

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

6. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 370/07 vom 10.10.2007

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

6. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 172/03 vom 07.07.2005

§ 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine Dokumentationspflicht auferlegen, um zu verhindern, dass deren Mitarbeiter fernmündlich über die Mitarbeiter der Sozialleistungsträger geschützte Sozialdaten ausspionieren.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1027/02 vom 12.04.2005

1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 2982/02 vom 16.12.2004

1. Die von hessischen Polizeibehörden unternommene Speicherung von personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Erkennungsdienstes von einem Beschuldigten erhoben wurden, hat gemäß §§ 81b Alt. 2, 481 Abs. 1 Satz 1, 484 Abs. 4 StPO den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 HSOG zu genügen.

2. Es bleibt dahingestellt, ob die polizeiliche Speicherungspraxis, nach der sich das Aussonderungsprüfdatum eines Personendatensatzes im Kriminalakten-Nachweis des polizeilichen Informationssystems bei mehreren Deliktseintragungen nach dem weiter in der Zukunft liegenden Prüfdatum der zuletzt hinzugestellten Eintragung richtet, mit der Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG im Einklang steht.

3. Die Begründung, die fortgesetzte Speicherung einer Deliktseintragung im polizeilichen Informationssystem sei im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG erforderlich, um den Polizeibehörden das mit dieser Eintragung verbundene erkennungsdienstliche Material zu einer Person im Hinblick auf eine andere, diese Person betreffende Eintragung verfügbar zu halten, missachtet das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 581/01 vom 10.11.2004

1. § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

2. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.

3. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1384/02 vom 02.01.2004

Durch den Besitz einer Spielkonsole der Marke "Sony Playstation 2" wird die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt gefährdet. (StVollzG 70 II)

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 VAs 4/02 vom 19.05.2003

1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet.

2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine Einzelfallprüfung der weiteren Datenspeicherung vorzunehmen. Hierbei hat sie den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelten Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 UE 4135/98 vom 23.04.2002

1. Das Bundeskriminalamt hat gemäß §§ 32 Abs. 2, 8 Abs. 3 BKAG die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten u.a. zu löschen, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

2. Bei Vorliegen der Entscheidungsvarianten Freispruch, Nichteröffnung der Hauptverhandlung, nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung ist eine Fortdauer der Speicherung in der Regel nur zulässig, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass nach wie vor ein Restverdacht besteht, dass Schuldausschließungsgründe vorliegen oder Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgründe zum Freispruch geführt haben.

3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, genügt dies für die Annahme, es bestehe ein Restverdacht gegenüber dem Betroffenen, nicht aus.

4. Das Bundeskriminalamt ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gehalten, die automatisiert erfassten Datenbestände den die Eingabe auslösenden Tatbeständen technisch derart zuzuordnen, dass nachvollziehbar bleibt, von welcher Dienststelle auf Grund welcher Sachverhalte (Ermittlungsverfahren/Strafverfahren/sonstige Erkenntnisse) die Daten eingegeben worden sind.

5. Auf Grund der von dem Gesetzgeber in den §§ 32 Abs. 3, 34 Abs. 1 BKAG gemachten Vorgaben ist - ausnahmsweise - eine eigene Verhältnismäßigkeitskontrolle durch das Gericht möglich, obgleich das Bundeskriminalamt seiner kraft Gesetzes gemäß § 34 Abs. 1 BKAG bestehenden Verpflichtung zum Erlass einer Errichtungsanordnung bisher nicht nachgekommen ist.

BGH – Urteil, I ZR 139/99 vom 08.11.2001

Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Gesundheitswesens eingetragenen Marke "IMS GMBH" mit der Bezeichnung "IMS Image Management Solutions GmbH" für ein Unternehmen, dessen Gegenstand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist.

BGH – Urteil, 2 StR 488/00 vom 23.03.2001

StGB § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Die Auskunft, daß in einer polizeilichen Datensammlung keine Einträge vorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.

BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 - LG Frankfurt am Main

BGH – Urteil, 3 StR 324/00 vom 24.01.2001

StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 163 f

1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navigationssystems "Global Positioning System" ("GPS") ist von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.

2. Trifft der Einsatz des "GPS" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffsmaßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.

3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche Anordnungskompetenz.

BGH, Urt. vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -
OLG Düsseldorf

OLG-FRANKFURT – Urteil, 13 U 204/98 vom 13.12.2000

Kein Unterlassungsanspruch eines Verbraucherschutzverbands aus §§ 1, 13 UWG gegen Haushaltsumfrage eines Adressverlags

BGH – Urteil, X ZR 107/05 vom 30.06.2009

EUGH – Urteil, C-301/06 vom 10.02.2009

OLG-KOELN – Urteil, 19 U 72/08 vom 21.11.2008

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 256/08 vom 28.10.2008


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