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Datenspeicherung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 4/08 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:Nds.SOG
Schlagworte:Bargeld, Gefahr, gegenwärtige, Gewinnabschöpfung, präventive, Sicherstellung
Stichwort:Datenspeicherung
Leitsatz:1. Die Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der sog. "Präventiven Gewinnabschöpfung" kann als präventiv-polizeiliche Maßnahme auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerechtfertigt sein, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

2. Dabei stellt der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LC 4/08



BGH – Urteil, X ZR 107/05 vom 30.06.2009

Stichwort:Datenspeicherung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Urteil, X ZR 107/05

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 17 A 805/03 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:AZRG, EG, Richtlinie 95/46/EG
Stichwort:Datenspeicherung
Leitsatz:Die Anwendung der §§ 2 und 3 AZRG auf einen ausländischen Unionsbürger verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 17 A 805/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 3375/07 vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:GG, DSG NRW, HG
Stichwort:Datenspeicherung
Leitsatz:§ 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW enthält keinen engen, spezifisch datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff, der es ausschließt, optisch-elektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, Mitglieder, Bedienstete, Funktionsträger) berechtigt in dem überwachten Bereich aufhalten.

Die optisch-elektronische Überwachung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist nicht erst dann unzulässig, wenn feststeht, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie darf vielmehr schon dann nicht erfolgen, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen der privaten Interessen nicht ausgeräumt sind.

Es ist nicht unverzichtbar im Sinne des § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW, Daten generell und anlasslos zu speichern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das mit der optisch-elektronischen Überwachung verfolgte Ziel entweder ganz ohne Datenspeicherung oder jedenfalls unter Begrenzung der Speicherung auf bestimmte Zeiten oder Anlässe in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 3375/07


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