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Datenschutzrecht

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10601/09.OVG vom 14.07.2009

Rechtsgebiete:EGVO 1290/2005, EGVO 1437/2007, EGVO 259/2008, EGVO 1782/2003, EGVO 796/2004, AFIG, AFIVO, EMRK, GG, BDSG, LDSG
Schlagworte:Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Betriebsprämie, Direktzahlung, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance, Information, Transparenz, öffentliche Kontrolle, Demokratieprinzip, Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit, Europäische Transparenzinitiative (ETI), Grünbuch, Bekanntmachung, Amtsblatt, Internet, Homepage, Webseite, Löschung, Oxfam, Greenpeace, Lobbyarbeit, effet utile, Vorratsdatenspeicherung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, praktische Konkordanz, moderne Verwaltung, Staatszielbestimmung
Stichwort:Datenschutzrecht
Leitsatz:Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).

Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10601/09.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10607/09.OVG vom 10.07.2009

Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 1290/2005, VO (EG) Nr. 259/2008, EMRK, GG, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 7986/2004, Richtlinie 95/46/46/EG, BDSG, LDSG
Schlagworte:Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik, Betriebsprämie, Direktzahlung, Internet, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance
Stichwort:Datenschutzrecht
Leitsatz:Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet hat (hier bejaht für die Agrarförderung 2008).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10607/09.OVG

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 3375/07 vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:GG, DSG NRW, HG
Stichwort:Datenschutzrecht
Leitsatz:§ 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW enthält keinen engen, spezifisch datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff, der es ausschließt, optisch-elektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, Mitglieder, Bedienstete, Funktionsträger) berechtigt in dem überwachten Bereich aufhalten.

Die optisch-elektronische Überwachung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist nicht erst dann unzulässig, wenn feststeht, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie darf vielmehr schon dann nicht erfolgen, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen der privaten Interessen nicht ausgeräumt sind.

Es ist nicht unverzichtbar im Sinne des § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW, Daten generell und anlasslos zu speichern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das mit der optisch-elektronischen Überwachung verfolgte Ziel entweder ganz ohne Datenspeicherung oder jedenfalls unter Begrenzung der Speicherung auf bestimmte Zeiten oder Anlässe in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 3375/07

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 16 B 485/09 vom 24.04.2009

Rechtsgebiete:GG, VO (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, VO (EG) Nr. 1290/2005, VO (EG) Nr. 259/2008, AFIG
Stichwort:Datenschutzrecht
Leitsatz:Im Verfahren nach § 123 VwGO bleibt derzeit offen, ob Empfänger von Agrarsubventionen einen Anspruch darauf haben, nicht mit Namen, Wohnort und der Höhe der ihnen gewährten Subventionen aus Mitteln der EU im Internet veröffentlicht zu werden. Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Subventionsempfänger aus.

Die in Rede stehenden Informationen weisen keine hohe Persönlichkeitsrelevanz auf. Sie stehen nicht dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung nahe. Weder die Höhe noch die Art der gewährten Agrarsubventionen lassen einen Schluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Mit der Veröffentlichung ist auch keine Prangerwirkung verbunden.

Dem Ziel, auf europäischer Ebene demokratische Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken, kommt besondere Bedeutung zu. Es würde wesentlich beeinträchtigt, wenn die Veröffentlichung vorläufig ausgesetzt würde.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 16 B 485/09


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