1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutz beauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutz beauftragten fällt lediglich weg.
1. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
2. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
Ist infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, elektronische Dokumente zu übermitteln oder Auskünfte zu erteilen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar, ob in Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind, so kann der Betroffene nicht nach § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Beifügung eines Unrichtigkeitsvermerks verlangen.
Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
1. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
2. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.
1. Droht die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch tatsächliches Verwaltungshandeln, besteht die Möglichkeit, hiergegen im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage Rechtsschutz zu erlangen, wenn die Beeinträchtigung von relevantem Gewicht ist und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen Realakte scheidet grundsätzlich dann aus, wenn die mögliche Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nur dadurch eintreten kann, dass der Betroffene selbst die Beeinträchtigung bewusst und willentlich herbeiführt. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen in der Regel zumutbar, durch eigenes Verhalten die Grundrechtsbeeinträchtigung auszuschließen.
In einem Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle muss hinreichend konkret angegeben werden, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsverordnung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen.
2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts darf durch den Ermittlungsführer selbst vollzogen werden, wenn dieser den Status einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG hat. Hierbei ist er nicht auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.
3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2006, 1282).
1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).
3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
§ 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine Dokumentationspflicht auferlegen, um zu verhindern, dass deren Mitarbeiter fernmündlich über die Mitarbeiter der Sozialleistungsträger geschützte Sozialdaten ausspionieren.
1. Eine zu Werbezwecken erfolgende Datenerhebung bei Kindern, die, ohne Einschaltung der Eltern, über das Internet zu einem von einem Kfz-Hersteller angebotenen Club-Mitgliedschaft veranlasst werden, stellt ein unlauteres Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit der Kinder dar.
2. § 4 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm in Sinne von § 2 I UKlaG und auch nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörde zwar unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, aber unter Verstoß gegen die gesetzliche Regel über die sachliche Zuständigkeit handelt.
Ein Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine streitgenössische Klage sollte in der Regel in einem möglichst frühen Verfahrensstadium gestellt werden, nach vorangegangenem Mahnverfahren z. B. spätestens mit der Anspruchsbegründung. Stellt ihn der Kläger erst, nachdem er über längere Zeit - hier: ein halbes Jahr in amtsgerichtlichen Verfahren - vor den verschiedenen Streitgerichten getrennte Verfahren gegen zwei Beklagte geführt hat, weil er angesichts einer prozessleitenden Beweisanordnung die Vernehmung des Beklagten des einen Verfahrens als Zeuge in dem anderen Verfahren verhindern will, kann der so spät gestellte Antrag missbräuchlich sein.
1. Die von hessischen Polizeibehörden unternommene Speicherung von personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Erkennungsdienstes von einem Beschuldigten erhoben wurden, hat gemäß §§ 81b Alt. 2, 481 Abs. 1 Satz 1, 484 Abs. 4 StPO den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 HSOG zu genügen.
2. Es bleibt dahingestellt, ob die polizeiliche Speicherungspraxis, nach der sich das Aussonderungsprüfdatum eines Personendatensatzes im Kriminalakten-Nachweis des polizeilichen Informationssystems bei mehreren Deliktseintragungen nach dem weiter in der Zukunft liegenden Prüfdatum der zuletzt hinzugestellten Eintragung richtet, mit der Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG im Einklang steht.
3. Die Begründung, die fortgesetzte Speicherung einer Deliktseintragung im polizeilichen Informationssystem sei im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG erforderlich, um den Polizeibehörden das mit dieser Eintragung verbundene erkennungsdienstliche Material zu einer Person im Hinblick auf eine andere, diese Person betreffende Eintragung verfügbar zu halten, missachtet das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot.
1. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG verlangt, dass bestimmte Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der Bewerber oder Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden gerade dadurch stören, dass er sich gesetzwidrig verhalten oder gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze verstoßen wird; eine mögliche Störung des Betriebsfriedens aus anderen Gründen genügt nicht.
2. Die Betriebsparteien können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich auch in der Weise verlängern, dass sie den Beginn der Frist hinausschieben.
1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wählen, soweit die Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind.
2. Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.
Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügt diesem Maßstab nicht.
1. Zu den Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb eines Kfz-Leasingunternehmens mit sich bringt (Tagesgeschäft), gehören nicht nur Anschaffung und Verleasung der Kfz, sondern auch die Beschaffung der notwendigen Refinanzierungsmittel.
2. Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Wird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein künftiges Ereignis bezogen ist, muss ein besonderes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerwGE 82, 76). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht zulässig, wenn zwar Rechtsverletzungen bereits erfolgt, weitere aber nicht zu besorgen sind (im Anschluss an BVerwGE 34, 69 und BVerwGE 64, 298). Stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klar, dass sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften künftig einhalten wird, kann von einer Wiederholungsgefahr im Allgemeinen nicht ausgegangen werden.
Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an einen Journalisten, einen Rechtsanwalt und eine gemäß §§ 1896 ff. BGB zur Betreuerin bestellte Person kommt § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO unter den dort normierten Voraussetzungen in Betracht.
Die Pflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, im öffentlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen, betrifft nur diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben. Die Anbieter sind nicht darüber hinaus zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden verpflichtet.
. Zur Frage, wie ein amtierender Bürgermeister im Wahlkampf für seine Wiederwahl werben darf.
2. Wird die Baustelle einer privatrechtlich organisierten Einrichtung, die nach ihrer Fertigstellung öffentlichen Zwecken dienen soll, im Wahlkampf einer politischen Gruppierung zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen, so kann dies nur dann eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren sein, wenn die Überlassung der Baustelle der Kommune oder einem ihrer Organe zuzurechnen ist und die Überlassung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und/oder das Neutralitätsgebot im Wahlkampf darstellt. Letzteres ist nur denkbar, wenn die Baustelle anderen nicht zu einer Partei- bzw. Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt worden wäre.
3. Eine Unregelmäßigkeit, die nicht gezielt Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten nehmen soll, wirkt sich auf das Wahlergebnis grundsätzlich nicht aus. Eine in diesem Sinne "tendenzlose Unregelmäßigkeit" kann sich allenfalls dann als "mandatsrelevant" erweisen, wenn der Wahlausgang so knapp war, dass für ein anderes Ergebnis eine Verschiebung um wenige Einzelstimmen ausgereicht hätte.
Ein selbständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den Beruf eines beratenden Betriebswirtes oder eines Ingenieurs noch einen diesen beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.
1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet.
2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine Einzelfallprüfung der weiteren Datenspeicherung vorzunehmen. Hierbei hat sie den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelten Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.
Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests bei einer Technischen Überwachungsbehörde stellt keine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG dar. Selbst wenn durch die Tests Qualitätsmängel aufgedeckt werden, bedarf es weiterer Entscheidungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualitätsmängel zu beseitigen. Erst solche Maßnahmen können, wenn sie die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG erfüllen, Hebungen der Arbeitsleistung sein.
Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests fällt auch nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG betreffend Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle, denn Anordnungen und Regelungen, die die Erfüllung nach außen gerichteter Aufgaben der Dienststelle betreffen bzw. Arbeitspflichten der Mitarbeiter berühren, unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift. Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests stellt auch keine an die Beschäftigten gerichtete Verhaltensregelung dar, denn Sinn der Tests ist es, dass sie von den Beschäftigten unbemerkt durchgeführt werden.
Wenn eine Polizeibehörde unter Bezugnahme auf § 26 HSOG eine Hochschule ersucht, im Rahmen der Amtshilfe bestimmte persönliche Daten von Studierenden zu übermitteln, hat die Hochschule nach § 14 Abs. 2 Satz 3 HDSG lediglich zu prüfen, ob die Polizeibehörde zuständig ist und sie ihr Ersuchen schlüssig begründet hat. Da die ersuchte Behörde nach § 7 Abs. 2 HVwVfG nur eingeschränkt verantwortlich ist, hat sie auch nach § 5 HVwVfG keine weitergehenden Prüfungspflichten als nach dem Datenschutzgesetz. Wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersuchende Behörde zuständig ist und ihr Ersuchen schlüssig begründet hat, ist die Übermittlung der Daten nicht "unbefugt" im Sinne von § 30 HVwVfG.