1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.
2. Zu den Voraussetzungen für die öffentlichen Zustellung eines Verwaltungsakts und zur Heilung eines Zustellungsmangels durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge.
3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist, auch wenn sie nicht direkt Verfahrensgegenstand ist, aus rechtsstaatlichen Gründen inzident als Vorfrage zu prüfen, wenn unter alleiniger Berufung auf eine wirksam verfügte Ausweisung die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird und so die Ausweisung mittelbar vollzogen würde.
4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist.
5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
6. Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat.
7. Soweit es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Eine Gefährdungsprognose ist grundsätzlich bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen, und zwar bei der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (hier verneint).
8. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 8 EMRK.
1. § 21 Satz 1 Nr. 2 HmbPolDVG erweist sich als verfassungswidrig, soweit in der ersten Alternative Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl ermöglicht und soweit von der zweiten Alternative Eingriffe zur Gefahrenvorsorge und zur Gefahrerforschung erfasst werden.
2. Die Regelung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie die Polizei nur ermächtigt, personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln, soweit dies zur Abwehr von Gefahren (jedenfalls) für Leib, Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erforderlich ist.
3. Hiernach ist es rechtswidrig, nach Personen mit deren Fotos öffentlich zu fahnden, um zu erforschen, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen besteht.
a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
1. Auch ein sich aus einer verfehlten Zweckschenkung ergebender Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kann als vermögensmindernde Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG anzuerkennen sein.
2. Zu dem erforderlichen Nachweis einer bestehenden Schuld nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG als zivilrechtlich wirksame und gegenüber dem Auszubildenden durchsetzbare Verbindlichkeit (im Anschluss an die Urteile des BVerwG v. 04.09.2008 - 5 C 12.08 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -).
1. Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an Banken können nur dann als "Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in dieser Vorschrift genannten Umsätze erfüllt.
2. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, kann als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat, ist unerheblich.
3. Aus dem Leistungsverzeichnis eines Rahmenvertrages mit 2 623 Einzelpositionen, für die eine jeweils eigenständige Vergütungsregelung besteht, können nicht 145 Einzeltätigkeiten zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden.
1. Bei der Verdachtskündigung sind an die Dringlichkeit des Tatverdachts strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht muss so dringlich sein, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit der vermuteten Tatbegehung nur geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit bei der Tatkündigung zurückbleibt.
2. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung muss sich gerade auf diejenigen Verdachtsmomente beziehen, die für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ausschlaggebend sind. Lagen diese bei einer ersten Anhörung noch nicht vor, ist erneut anzuhören.
3. Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts vorsätzlich falscher Arbeitszeitaufzeichnungen durch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Der Vergütungsanspruch eines Rettungsdienstes gegen eine Krankenkasse unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist; dies galt auch schon für vor dem 1.1.2000 entstandene Ansprüche, wenn sie auf öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen beruhten.
1. Ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag stellt in gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar.
2. a. Darlehensverbindlichkeiten sind nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist. Das setzt bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sind und sich - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abgrenzen lassen.
b. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei trifft den Auszubildenden eine besondere Darlegungslast, wenn er die Darlehensverbindlichkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung eingegangen sein will und die Angaben zum Vermögen sowie zu der behaupteten Darlehensschuld erst nach dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen auf Aufforderung des Studentenwerks nachgeholt hat.
1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind.
2. § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in formeller Hinsicht.
1. Der Auszubildende hat dem Amt für Ausbildungsförderung sämtliche auf seinen Namen laufende Konten mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit Familienangehörigen im Innenverhältnis allein diese über das entsprechende Guthaben verfügen dürfen.
2. Auf den Namen des Auszubildenden laufende Konten, über die dieser verfügungsberechtigt ist, sind grundsätzlich als Vermögen des Auszubildenden einzusetzen. Der Einsatz stellt auch dann keine unbillige Härte dar, wenn die Konten eingerichtet wurden, um für den Familienangehörigen steuerliche Vorteile zu erlangen.
3. Wurde aufgrund der Nichtangabe solcher Konten Ausbildungsförderung gezahlt, darf das Amt für Ausbildungsförderung die überzahlten Beträge zurückfordern.
Nach der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 (BGBl. I S. 1342) sind Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - auch im Wege des bäuerlichen Direktimports - ohne das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich nicht mehr zulässig.
1. Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977 nicht aus.
Die vollständige Abriegelung eines Ortes für mehrere Stunden durch Polizeikräfte kann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (hier bejaht).
Die Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist keine "Anzeige" i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kindergeld führt.
Gegenüber vorliegenden Ausweisungsgründen sind in den Fällen des Familiennachzugs die familiären Bindungen des Nachzugswilligen im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen.
1. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
2. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.
1. Der Satzungsgeber überschreitet das ihm eingeräumte Ermessen, wenn er über eine Festgebühr erfasste Kosten personenbezogen erhebt, die mit ihr abgegoltene Leistung jedoch nur pauschal haushaltsbezogen gewährt.
2. Behältervolumen und Leerungsrhythmus müssen auch konsequent abfallvermeidenden und -verwertenden Personen die Möglichkeit zur Ersparnis von Abfallgebühren bieten.
a) Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschlußinhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebensogut oder sogar besser auf schriftlichem Wege erfolgen könnte.
b) Wegen des geringen Maßes an Belästigung ist dies erfahrungsgemäß der Fall, wenn ein Telefonbuchverlag einen Telefonanruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintrages für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des Eintrags nutzt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Zwar ist die Kommission verpflichtet, ihre Entscheidung, es abzulehnen, von einem Mitgliedstaat getätigte Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, zu übernehmen, in der Weise zu rechtfertigen, dass sie glaubhaft macht, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Kontrollen in diesem Mitgliedstaat tatsächlich durchgeführt wurden oder dass sie angemessen waren, sie ist jedoch nicht gehalten, die Unzulänglichkeit der Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben eingehend darzulegen. Der Mitgliedstaat ist nämlich am besten in der Lage, die erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen und Beweise für die tatsächliche Durchführung der Kontrollen und die Unrichtigkeit der Behauptung der Kommission vorzulegen.
( vgl. Randnr. 66 )
2. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1357/96 betreffend 1996 zu gewährende Zusatzbeträge zu den Prämien gemäß der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Änderung jener Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Artikel 1 und 4 Buchstabe a dieser Verordnung getätigten Ausgaben, d. h. die außerordentlichen Beihilfen in Form von Zusatzprämienzahlungen je Stück Vieh für das Jahr 1995, von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn diese Zahlungen bis zum 15. Oktober 1996" erfolgen. Diese Vorschrift setzt daher voraus, dass die für die Zahlung der Beihilfen erforderlichen Daten bereits eine geraume Zeit vor diesem Datum verfügbar sein mussten. In diesem Zusammenhang wird die Ausführung der Zahlungen in den Ziffern 2 ii und 6 v des Anhangs zur Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, als Erteilung einer Anweisung an eine Bank oder eine staatliche Kassenstelle definiert, den geschuldeten Betrag an den Begünstigten zu zahlen, was eine unmittelbare Zahlung an diesen erfordert.
1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 13 VII GG dient.
2. Eine öffentlich zugängliche Teestube, die nach Erkenntnissen der Polizei ein Treffpunkt von Ausländern mit illegalem Aufenthalt ist, darf von der Polizei betreten werden.
3. Der Inhaber eines öffentlich zugänglichen Vereinsraums ist gegen die Feststellung der Identität seiner Besucher klagebefugt, wenn die Identitätsfeststellungen geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen.
1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
1. Ist der Betroffene irrtümlich so behandelt worden, als habe er die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, ist ihm in entsprechender Anwendung des § 44 StPO ohne weitere Sachprüfung die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH NStZ 1988, 210 m.w.N.).
2. Die allgemeine Auskunftspflicht nach § 315 Abs. 3 SGB III trifft den Arbeitgeber des Leistungsempfängers; eine Ausweitung der entsprechenden Bußgeldnorm gemäß § 404 II Nr. 23 SGB III auf einen vermeintlichen Arbeitgeber verstößt gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot.
3. Eine Aufklärungspflicht und damit auch ein Recht auf Auskunft gegenüber einem Dritten entstehen für das Arbeitsamt erst, wenn der Leistungsempfänger seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und seine Angaben zu überprüfen sind.
Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats vom 3.5.2000 -5 UE 4657/96.A -).
1. Im Falle der Ablehnung des Antrages der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 ASOGBIn (sog. Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt.
2. In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 liegen die Voraussetzungen des § 47 ASOGBIn für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Im Falle der Ablehnung des Antrages der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 ASOGBIn (sog. Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt.
2. In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 liegen die Voraussetzungen des § 47 ASOGBIn für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Im Falle der Ablehnung des Antrages der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 ASOGBIn (sog. Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt.
2. In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 liegen die Voraussetzungen des § 47 ASOGBIn für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Im Falle der Ablehnung des Antrages der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 ASOGBIn (sog. Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt.
2. In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 liegen die Voraussetzungen des § 47 ASOGBIn für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Im Falle der Ablehnung des Antrages der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 ASOGBIn (sog. Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt.
2. In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 liegen die Voraussetzungen des § 47 ASOGBIn für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Im Falle der Ablehnung des Antrages der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 ASOGBIn (sog. Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt.
2. In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 liegen die Voraussetzungen des § 47 ASOGBIn für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundene Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.