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daß die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten notwendig die Vorlage des Gutachtens im Prozeß voraussetzt

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 101/01 vom 10.10.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Aufgabe der Senatsrechtsprechung, daß die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten notwendig die Vorlage des Gutachtens im Prozeß voraussetzt
Stichwort:daß die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten notwendig die Vorlage des Gutachtens im Prozeß voraussetzt
Leitsatz:Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, daß die Kosten eines Privatgutachtens nur erstattungsfähig sein können, wenn das Gutachten im Rechtsstreit vorgelegt worden ist. Vielmehr reicht es nach neuerer Ansicht des Senats für die Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Partei das Ergebnis des Gutachtens mit eigenen Worten schriftsätzlich in dem Rechtsstreit eingeführt hat. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur für den Fall, daß der Prozeßgegner die Vorlage des Originalgutachtens im Rechtsstreit verlangt hat, um davon einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen bzw. direkt darauf erwidern zu können.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 101/01




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